Art. 1 § 18 DV-StAG Register

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.11.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:
    1. 1.Ziffer eins„Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,
    2. 2.Ziffer 2„St“ (Hauptregister der Staatsanwaltschaft) für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder Verbände im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, entsprechende selbständige (objektive) Verfahren sowie für Auslieferungs- und Übergabeverfahren,
    3. 3.Ziffer 3„BAZ“ für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder gegen unbekannte Täter im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, sowie entsprechende selbständige (objektive) Verfahren,
    4. 4.Ziffer 4„UT“ für alle Anzeigen und Berichte gegen unbekannte Täter wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist,
    5. 5.Ziffer 5„HSt“ für inländische und ausländische Rechtshilfeersuchen, Auslieferungs- und Übergabeverfahren sowie Akteneinsicht und Aktenübersendung,
    6. 6.Ziffer 6„Pers“ für Personalangelegenheiten und
    7. 7.Ziffer 7„NSt“ (Allgemeines Register) für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte.

    (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/2015)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2015,)

  2. (1a)Absatz eins a,Kann in Verfahren gegen unbekannte Täter das Verfahren unverzüglich nach Anfall gemäß § 197 Abs. 2 StPO abgebrochen werden, so ist die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Aktenzeichen aus einer fortlaufenden Zahl gebildet wird. Eine Eintragung in die Register BAZ oder UT nach Abs. 1 Z 3 und 4 erfolgt, sobald eine Verfügung, eine Anordnung oder ein Antrag durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmen ist.Kann in Verfahren gegen unbekannte Täter das Verfahren unverzüglich nach Anfall gemäß Paragraph 197, Absatz 2, StPO abgebrochen werden, so ist die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Aktenzeichen aus einer fortlaufenden Zahl gebildet wird. Eine Eintragung in die Register BAZ oder UT nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 erfolgt, sobald eine Verfügung, eine Anordnung oder ein Antrag durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmen ist.
  3. (2)Absatz 2,Bei den Oberstaatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:
    1. 1.Ziffer eins„Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,
    2. 2.Ziffer 2„Pers“ für Personalangelegenheiten,
    3. 3.Ziffer 3„HSt“ für inländische und ausländische Rechtshilfeersuchen, Auslieferungs- und Übergabeverfahren sowie Aktenübersendungen,
    4. 4.Ziffer 4„OStA“ für alle Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 2 bis 4,„OStA“ für alle Angelegenheiten nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 4,
    5. 45.Ziffer 45OstANSt“ für alle übrigensonstigen Angelegenheiten.

Stand vor dem 27.11.2015

In Kraft vom 01.05.2011 bis 27.11.2015
  1. (1)Absatz eins,Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:
    1. 1.Ziffer eins„Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,
    2. 2.Ziffer 2„St“ (Hauptregister der Staatsanwaltschaft) für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder Verbände im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, entsprechende selbständige (objektive) Verfahren sowie für Auslieferungs- und Übergabeverfahren,
    3. 3.Ziffer 3„BAZ“ für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder gegen unbekannte Täter im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, sowie entsprechende selbständige (objektive) Verfahren,
    4. 4.Ziffer 4„UT“ für alle Anzeigen und Berichte gegen unbekannte Täter wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist,
    5. 5.Ziffer 5„HSt“ für inländische und ausländische Rechtshilfeersuchen, Auslieferungs- und Übergabeverfahren sowie Akteneinsicht und Aktenübersendung,
    6. 6.Ziffer 6„Pers“ für Personalangelegenheiten und
    7. 7.Ziffer 7„NSt“ (Allgemeines Register) für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte.

    (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/2015)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2015,)

  2. (1a)Absatz eins a,Kann in Verfahren gegen unbekannte Täter das Verfahren unverzüglich nach Anfall gemäß § 197 Abs. 2 StPO abgebrochen werden, so ist die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Aktenzeichen aus einer fortlaufenden Zahl gebildet wird. Eine Eintragung in die Register BAZ oder UT nach Abs. 1 Z 3 und 4 erfolgt, sobald eine Verfügung, eine Anordnung oder ein Antrag durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmen ist.Kann in Verfahren gegen unbekannte Täter das Verfahren unverzüglich nach Anfall gemäß Paragraph 197, Absatz 2, StPO abgebrochen werden, so ist die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Aktenzeichen aus einer fortlaufenden Zahl gebildet wird. Eine Eintragung in die Register BAZ oder UT nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 erfolgt, sobald eine Verfügung, eine Anordnung oder ein Antrag durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmen ist.
  3. (2)Absatz 2,Bei den Oberstaatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:
    1. 1.Ziffer eins„Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,
    2. 2.Ziffer 2„Pers“ für Personalangelegenheiten,
    3. 3.Ziffer 3„HSt“ für inländische und ausländische Rechtshilfeersuchen, Auslieferungs- und Übergabeverfahren sowie Aktenübersendungen,
    4. 4.Ziffer 4„OStA“ für alle Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 2 bis 4,„OStA“ für alle Angelegenheiten nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 4,
    5. 45.Ziffer 45OstANSt“ für alle übrigensonstigen Angelegenheiten.

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