Art. 1 § 52 DV-StAG Bedarfsnachweis

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.9999

Die Ausgabemittel für die Generalprokuratur werden auf Grund einer Bedarfsnachweisung vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes festgesetzt. Das Anweisungsrecht steht dem Leiter der Generalprokuratur zu. Die Auszahlung nimmt der Rechnungsführer des Obersten Gerichtshofes vor.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.9999

Die Ausgabemittel für die Generalprokuratur werden auf Grund einer Bedarfsnachweisung vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes festgesetzt. Das Anweisungsrecht steht dem Leiter der Generalprokuratur zu. Die Auszahlung nimmt der Rechnungsführer des Obersten Gerichtshofes vor.

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