§ 41 GO-BR Eröffnung der Sitzung, Änderung der Tagesordnung

Geschäftsordnung des Bundesrates

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1988 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Präsident eröffnet die Sitzung zur festgelegten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Bundesräte und macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die Namen der entschuldigten Bundesräte sowie Vertretungen zeitweilig verhinderter Mitglieder der Bundesregierung (Art. 73 B-VG) bekannt. Mitteilungen des Präsidenten können auch zu einem anderen Zeitpunkt während der Sitzung erfolgen.Der Präsident eröffnet die Sitzung zur festgelegten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Bundesräte und macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die Namen der entschuldigten Bundesräte sowie Vertretungen zeitweilig verhinderter Mitglieder der Bundesregierung (Artikel 73, B-VG) bekannt. Mitteilungen des Präsidenten können auch zu einem anderen Zeitpunkt während der Sitzung erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Präsident die Tagesordnung umstellen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Präsident dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.
  3. (3)Absatz 3,Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Bundesrates kann das Plenum des Bundesrates, unbeschadet des § 39 Abs. 4, mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen wird.Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Bundesrates kann das Plenum des Bundesrates, unbeschadet des Paragraph 39, Absatz 4,, mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen wird.
  4. (4)Absatz 4,Der Präsident hat den Übergang zur Tagesordnung zu verkünden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1988 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Präsident eröffnet die Sitzung zur festgelegten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Bundesräte und macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die Namen der entschuldigten Bundesräte sowie Vertretungen zeitweilig verhinderter Mitglieder der Bundesregierung (Art. 73 B-VG) bekannt. Mitteilungen des Präsidenten können auch zu einem anderen Zeitpunkt während der Sitzung erfolgen.Der Präsident eröffnet die Sitzung zur festgelegten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Bundesräte und macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die Namen der entschuldigten Bundesräte sowie Vertretungen zeitweilig verhinderter Mitglieder der Bundesregierung (Artikel 73, B-VG) bekannt. Mitteilungen des Präsidenten können auch zu einem anderen Zeitpunkt während der Sitzung erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Präsident die Tagesordnung umstellen. Wird eine Einwendung erhoben und trägt der Präsident dieser Einwendung nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.
  3. (3)Absatz 3,Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Bundesrates kann das Plenum des Bundesrates, unbeschadet des § 39 Abs. 4, mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen wird.Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Bundesrates kann das Plenum des Bundesrates, unbeschadet des Paragraph 39, Absatz 4,, mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen wird.
  4. (4)Absatz 4,Der Präsident hat den Übergang zur Tagesordnung zu verkünden.

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