§ 13 AusG-GO Minderheitengutachten

Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Hat bei der Abstimmung über das Gutachen (Anm.: richtig: Gutachten) gemäß § 10 AusG die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so ist die Sitzung auf Verlangen der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zu unterbrechen, um ihnen Gelegenheit zu kurzer interner Beratung und Beschlußfassung zu geben.Hat bei der Abstimmung über das Gutachen Anmerkung, richtig: Gutachten) gemäß Paragraph 10, AusG die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so ist die Sitzung auf Verlangen der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zu unterbrechen, um ihnen Gelegenheit zu kurzer interner Beratung und Beschlußfassung zu geben.
  2. (2)Absatz 2,Beschließen die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder im Zuge dieser Beratung die Vorlage eines gemeinsamen Minderheitengutachtens (§ 12 Abs. 6 AusG), so haben sie dies in der wiederaufgenommenen Kommissionssitzung bekanntzugeben. Fassen sie einen solchen Beschluß erst nach Ablauf der Kommissionssitzung, haben sie ihre Entscheidung dem Vorsitzenden umgehend schriftlich nachzureichen.Beschließen die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder im Zuge dieser Beratung die Vorlage eines gemeinsamen Minderheitengutachtens (Paragraph 12, Absatz 6, AusG), so haben sie dies in der wiederaufgenommenen Kommissionssitzung bekanntzugeben. Fassen sie einen solchen Beschluß erst nach Ablauf der Kommissionssitzung, haben sie ihre Entscheidung dem Vorsitzenden umgehend schriftlich nachzureichen.
  3. (3)Absatz 3,Die Entscheidung gemäß Abs. 2 ist in der Niederschrift zu vermerken.Die Entscheidung gemäß Absatz 2, ist in der Niederschrift zu vermerken.
  4. (4)Absatz 4,Die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Minderheitengutachten eigenhändig zu fertigen und möglichst binnen zwei Wochen ab Mitteilung gemäß Abs. 2 der ausschreibenden Stelle zu übermitteln. Sie haben dabei außerdem die im § 12 Abs. 5 AusG angeführte Frist einzuhalten.Die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Minderheitengutachten eigenhändig zu fertigen und möglichst binnen zwei Wochen ab Mitteilung gemäß Absatz 2, der ausschreibenden Stelle zu übermitteln. Sie haben dabei außerdem die im Paragraph 12, Absatz 5, AusG angeführte Frist einzuhalten.
  5. (5)Absatz 5,Eine Durchschrift des Minderheitengutachtens ist unter Einhaltung der im Abs. 4 angeführten Fristen dem Vorsitzenden der Begutachtungskommission zu übermitteln.Eine Durchschrift des Minderheitengutachtens ist unter Einhaltung der im Absatz 4, angeführten Fristen dem Vorsitzenden der Begutachtungskommission zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Hat bei der Abstimmung über das Gutachen (Anm.: richtig: Gutachten) gemäß § 10 AusG die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so ist die Sitzung auf Verlangen der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zu unterbrechen, um ihnen Gelegenheit zu kurzer interner Beratung und Beschlußfassung zu geben.Hat bei der Abstimmung über das Gutachen Anmerkung, richtig: Gutachten) gemäß Paragraph 10, AusG die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so ist die Sitzung auf Verlangen der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zu unterbrechen, um ihnen Gelegenheit zu kurzer interner Beratung und Beschlußfassung zu geben.
  2. (2)Absatz 2,Beschließen die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder im Zuge dieser Beratung die Vorlage eines gemeinsamen Minderheitengutachtens (§ 12 Abs. 6 AusG), so haben sie dies in der wiederaufgenommenen Kommissionssitzung bekanntzugeben. Fassen sie einen solchen Beschluß erst nach Ablauf der Kommissionssitzung, haben sie ihre Entscheidung dem Vorsitzenden umgehend schriftlich nachzureichen.Beschließen die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder im Zuge dieser Beratung die Vorlage eines gemeinsamen Minderheitengutachtens (Paragraph 12, Absatz 6, AusG), so haben sie dies in der wiederaufgenommenen Kommissionssitzung bekanntzugeben. Fassen sie einen solchen Beschluß erst nach Ablauf der Kommissionssitzung, haben sie ihre Entscheidung dem Vorsitzenden umgehend schriftlich nachzureichen.
  3. (3)Absatz 3,Die Entscheidung gemäß Abs. 2 ist in der Niederschrift zu vermerken.Die Entscheidung gemäß Absatz 2, ist in der Niederschrift zu vermerken.
  4. (4)Absatz 4,Die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Minderheitengutachten eigenhändig zu fertigen und möglichst binnen zwei Wochen ab Mitteilung gemäß Abs. 2 der ausschreibenden Stelle zu übermitteln. Sie haben dabei außerdem die im § 12 Abs. 5 AusG angeführte Frist einzuhalten.Die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Minderheitengutachten eigenhändig zu fertigen und möglichst binnen zwei Wochen ab Mitteilung gemäß Absatz 2, der ausschreibenden Stelle zu übermitteln. Sie haben dabei außerdem die im Paragraph 12, Absatz 5, AusG angeführte Frist einzuhalten.
  5. (5)Absatz 5,Eine Durchschrift des Minderheitengutachtens ist unter Einhaltung der im Abs. 4 angeführten Fristen dem Vorsitzenden der Begutachtungskommission zu übermitteln.Eine Durchschrift des Minderheitengutachtens ist unter Einhaltung der im Absatz 4, angeführten Fristen dem Vorsitzenden der Begutachtungskommission zu übermitteln.

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