Art. 1 § 32 DV-StAG (weggefallen)

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Prüfung der Materialverrechung und der Bücherverzeichnisse

Art. 1 § 32 DV-StAG seit 31.12.2007 weggefallen. (1) Die Prüfung der Materialverrechnung und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei (§ 272 Geo.) nimmt bei der Oberstaatsanwaltschaft der Revisor beim Oberlandesgericht, bei der Staatsanwaltschaft der Bezirksrevisor vor.Paragraph 32, (1) Die Prüfung der Materialverrechnung und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei (Paragraph 272, Geo.) nimmt bei der Oberstaatsanwaltschaft der Revisor beim Oberlandesgericht, bei der Staatsanwaltschaft der Bezirksrevisor vor.

  1. (2)Absatz 2,Die Berichte über die Prüfungsergebnisse sind vom Bezirksrevisor dem Leiter der Staatsanwaltschaft, vom Revisor beim Oberlandesgericht dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
Prüfung der Materialverrechung und der Bücherverzeichnisse

Art. 1 § 32 DV-StAG seit 31.12.2007 weggefallen. (1) Die Prüfung der Materialverrechnung und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei (§ 272 Geo.) nimmt bei der Oberstaatsanwaltschaft der Revisor beim Oberlandesgericht, bei der Staatsanwaltschaft der Bezirksrevisor vor.Paragraph 32, (1) Die Prüfung der Materialverrechnung und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei (Paragraph 272, Geo.) nimmt bei der Oberstaatsanwaltschaft der Revisor beim Oberlandesgericht, bei der Staatsanwaltschaft der Bezirksrevisor vor.

  1. (2)Absatz 2,Die Berichte über die Prüfungsergebnisse sind vom Bezirksrevisor dem Leiter der Staatsanwaltschaft, vom Revisor beim Oberlandesgericht dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.

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