Art. 1 § 9 DV-StAG (weggefallen)

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Vorerhebungen

Art. 1 § 9 DV-StAG seit 31.12.2007 weggefallen. (1) Sind Vorerhebungen erforderlich, so hat die Staatsanwaltschaft, wenn dies möglich und zweckmäßig ist, um deren Durchführung Polizei- oder Gendarmeriedienststellen, ansonsten die Gerichte zu ersuchen (StPOForm. StA 7).Paragraph 9, (1) Sind Vorerhebungen erforderlich, so hat die Staatsanwaltschaft, wenn dies möglich und zweckmäßig ist, um deren Durchführung Polizei- oder Gendarmeriedienststellen, ansonsten die Gerichte zu ersuchen (StPOForm. StA 7).

  1. (2)Absatz 2,Bei Vorerhebungen hat der Staatsanwalt die vorzunehmenden Amtshandlungen soweit wie möglich im einzelnen zu bezeichnen.
  2. (3)Absatz 3,Wendet sich der Leiter der Staatsanwaltschaft wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Durchführung der Vorerhebungen oder weil dies wegen Verzögerungen oder Unregelmäßigkeiten erforderlich ist, an die der ersuchten Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle, so hat er hievon die Oberstaatsanwaltschaft zu unterrichten.
  3. (4)Absatz 4,Die Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Staatsanwaltschaft andere Verwaltungsdienststellen in Anspruch nimmt.Die Absatz 2 und 3 gelten auch, wenn die Staatsanwaltschaft andere Verwaltungsdienststellen in Anspruch nimmt.
  4. (5)Absatz 5,Besondere Vorschriften über die Vornahme von Erhebungen, beispielsweise in Finanzstrafsachen oder bei Betriebsunfällen, werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
Vorerhebungen

Art. 1 § 9 DV-StAG seit 31.12.2007 weggefallen. (1) Sind Vorerhebungen erforderlich, so hat die Staatsanwaltschaft, wenn dies möglich und zweckmäßig ist, um deren Durchführung Polizei- oder Gendarmeriedienststellen, ansonsten die Gerichte zu ersuchen (StPOForm. StA 7).Paragraph 9, (1) Sind Vorerhebungen erforderlich, so hat die Staatsanwaltschaft, wenn dies möglich und zweckmäßig ist, um deren Durchführung Polizei- oder Gendarmeriedienststellen, ansonsten die Gerichte zu ersuchen (StPOForm. StA 7).

  1. (2)Absatz 2,Bei Vorerhebungen hat der Staatsanwalt die vorzunehmenden Amtshandlungen soweit wie möglich im einzelnen zu bezeichnen.
  2. (3)Absatz 3,Wendet sich der Leiter der Staatsanwaltschaft wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Durchführung der Vorerhebungen oder weil dies wegen Verzögerungen oder Unregelmäßigkeiten erforderlich ist, an die der ersuchten Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle, so hat er hievon die Oberstaatsanwaltschaft zu unterrichten.
  3. (4)Absatz 4,Die Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Staatsanwaltschaft andere Verwaltungsdienststellen in Anspruch nimmt.Die Absatz 2 und 3 gelten auch, wenn die Staatsanwaltschaft andere Verwaltungsdienststellen in Anspruch nimmt.
  4. (5)Absatz 5,Besondere Vorschriften über die Vornahme von Erhebungen, beispielsweise in Finanzstrafsachen oder bei Betriebsunfällen, werden durch diese Verordnung nicht berührt.

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