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Art. 1 § 9 DV-StAG seit 31.12.2007 weggefallen. (1) Sind Vorerhebungen erforderlich, so hat die Staatsanwaltschaft, wenn dies möglich und zweckmäßig ist, um deren Durchführung Polizei- oder Gendarmeriedienststellen, ansonsten die Gerichte zu ersuchen (StPOForm. StA 7).Paragraph 9, (1) Sind Vorerhebungen erforderlich, so hat die Staatsanwaltschaft, wenn dies möglich und zweckmäßig ist, um deren Durchführung Polizei- oder Gendarmeriedienststellen, ansonsten die Gerichte zu ersuchen (StPOForm. StA 7).
Art. 1 § 9 DV-StAG seit 31.12.2007 weggefallen. (1) Sind Vorerhebungen erforderlich, so hat die Staatsanwaltschaft, wenn dies möglich und zweckmäßig ist, um deren Durchführung Polizei- oder Gendarmeriedienststellen, ansonsten die Gerichte zu ersuchen (StPOForm. StA 7).Paragraph 9, (1) Sind Vorerhebungen erforderlich, so hat die Staatsanwaltschaft, wenn dies möglich und zweckmäßig ist, um deren Durchführung Polizei- oder Gendarmeriedienststellen, ansonsten die Gerichte zu ersuchen (StPOForm. StA 7).