Art. 1 § 41 DV-StAG Sonderbestimmungen für Bezirksanwälte

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
NEUNTER ABSCHNITT

Sonderbestimmungen für staatsanwaltschaftliche

Organe bei den Bezirksgerichten

Aufgaben und Befugnisse des Bezirksanwaltes

§ 41. (1) Soweit die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar von Staatsanwälten wahrgenommen werden, obliegen sie Bezirksanwälten. Diese üben ihre Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht von Staatsanwälten aus und haben, außer bei Gefahr im Verzug, bei allen Anträgen und Erklärungen eine Weisung abzuwarten.Paragraph 41, (1) Soweit die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar von Staatsanwälten wahrgenommen werden, obliegen sie Bezirksanwälten. Diese üben ihre Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht von Staatsanwälten aus und haben, außer bei Gefahr im Verzug, bei allen Anträgen und Erklärungen eine Weisung abzuwarten.

  1. (2)Absatz 2,Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann einem Bezirksanwalt im Einzelfall und, wenn der Bezirksanwalt die Bezirksanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, auch allgemein die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte, insbesondere die Stellung von Strafanträgen, übertragen. Der Verzicht auf die Verfolgung einer bestimmten Person, Erklärungen zur Untersuchungshaft, die Ausführung von Rechtsmitteln und die Anwendung des § 17 Suchtgiftgesetz sind jedoch nicht zur selbständigen Behandlung zu übertragen.Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann einem Bezirksanwalt im Einzelfall und, wenn der Bezirksanwalt die Bezirksanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, auch allgemein die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte, insbesondere die Stellung von Strafanträgen, übertragen. Der Verzicht auf die Verfolgung einer bestimmten Person, Erklärungen zur Untersuchungshaft, die Ausführung von Rechtsmitteln und die Anwendung des Paragraph 17, Suchtgiftgesetz sind jedoch nicht zur selbständigen Behandlung zu übertragen.
  2. (1)Absatz eins,Soweit die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre nicht unmittelbar von Staatsanwälten wahrgenommen werden, obliegen sie Bezirksanwälten. Diese üben ihre Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht von Staatsanwälten aus und haben, außer bei Gefahr im Verzug, bei allen Anträgen und Erklärungen eine Genehmigung abzuwarten.
  3. (2)Absatz 2,Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann einem Bezirksanwalt im Einzelfall und, wenn der Bezirksanwalt die Bezirksanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, auch allgemein die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte, insbesondere die Stellung von Strafanträgen, die Durchführung von ergänzenden Vernehmungen über Auftrag des Aufsichtsstaatsanwalts sowie die Anordnung der Auszahlung von Gebühren, übertragen. Mit Ausnahme der Stellung von Strafanträgen und einer Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen unbekannte Täter gemäß § 197 StPO sind jedoch die in § 11 Abs. 1 bezeichneten Verfahrenshandlungen, die Bestellung eines Sachverständigen, die Behandlung eines Antrages auf Einstellung (§ 108 StPO), eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO), eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens (§ 195 StPO) sowie die Fortführung des Verfahrens gemäß § 193 Abs. 2 und 3 StPO nicht zur selbständigen Behandlung zu übertragen.Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann einem Bezirksanwalt im Einzelfall und, wenn der Bezirksanwalt die Bezirksanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, auch allgemein die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte, insbesondere die Stellung von Strafanträgen, die Durchführung von ergänzenden Vernehmungen über Auftrag des Aufsichtsstaatsanwalts sowie die Anordnung der Auszahlung von Gebühren, übertragen. Mit Ausnahme der Stellung von Strafanträgen und einer Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen unbekannte Täter gemäß Paragraph 197, StPO sind jedoch die in Paragraph 11, Absatz eins, bezeichneten Verfahrenshandlungen, die Bestellung eines Sachverständigen, die Behandlung eines Antrages auf Einstellung (Paragraph 108, StPO), eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (Paragraph 106, StPO), eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens (Paragraph 195, StPO) sowie die Fortführung des Verfahrens gemäß Paragraph 193, Absatz 2 und 3 StPO nicht zur selbständigen Behandlung zu übertragen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
NEUNTER ABSCHNITT

Sonderbestimmungen für staatsanwaltschaftliche

Organe bei den Bezirksgerichten

Aufgaben und Befugnisse des Bezirksanwaltes

§ 41. (1) Soweit die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar von Staatsanwälten wahrgenommen werden, obliegen sie Bezirksanwälten. Diese üben ihre Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht von Staatsanwälten aus und haben, außer bei Gefahr im Verzug, bei allen Anträgen und Erklärungen eine Weisung abzuwarten.Paragraph 41, (1) Soweit die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar von Staatsanwälten wahrgenommen werden, obliegen sie Bezirksanwälten. Diese üben ihre Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht von Staatsanwälten aus und haben, außer bei Gefahr im Verzug, bei allen Anträgen und Erklärungen eine Weisung abzuwarten.

  1. (2)Absatz 2,Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann einem Bezirksanwalt im Einzelfall und, wenn der Bezirksanwalt die Bezirksanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, auch allgemein die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte, insbesondere die Stellung von Strafanträgen, übertragen. Der Verzicht auf die Verfolgung einer bestimmten Person, Erklärungen zur Untersuchungshaft, die Ausführung von Rechtsmitteln und die Anwendung des § 17 Suchtgiftgesetz sind jedoch nicht zur selbständigen Behandlung zu übertragen.Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann einem Bezirksanwalt im Einzelfall und, wenn der Bezirksanwalt die Bezirksanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, auch allgemein die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte, insbesondere die Stellung von Strafanträgen, übertragen. Der Verzicht auf die Verfolgung einer bestimmten Person, Erklärungen zur Untersuchungshaft, die Ausführung von Rechtsmitteln und die Anwendung des Paragraph 17, Suchtgiftgesetz sind jedoch nicht zur selbständigen Behandlung zu übertragen.
  2. (1)Absatz eins,Soweit die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre nicht unmittelbar von Staatsanwälten wahrgenommen werden, obliegen sie Bezirksanwälten. Diese üben ihre Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht von Staatsanwälten aus und haben, außer bei Gefahr im Verzug, bei allen Anträgen und Erklärungen eine Genehmigung abzuwarten.
  3. (2)Absatz 2,Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann einem Bezirksanwalt im Einzelfall und, wenn der Bezirksanwalt die Bezirksanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, auch allgemein die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte, insbesondere die Stellung von Strafanträgen, die Durchführung von ergänzenden Vernehmungen über Auftrag des Aufsichtsstaatsanwalts sowie die Anordnung der Auszahlung von Gebühren, übertragen. Mit Ausnahme der Stellung von Strafanträgen und einer Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen unbekannte Täter gemäß § 197 StPO sind jedoch die in § 11 Abs. 1 bezeichneten Verfahrenshandlungen, die Bestellung eines Sachverständigen, die Behandlung eines Antrages auf Einstellung (§ 108 StPO), eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO), eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens (§ 195 StPO) sowie die Fortführung des Verfahrens gemäß § 193 Abs. 2 und 3 StPO nicht zur selbständigen Behandlung zu übertragen.Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann einem Bezirksanwalt im Einzelfall und, wenn der Bezirksanwalt die Bezirksanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, auch allgemein die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte, insbesondere die Stellung von Strafanträgen, die Durchführung von ergänzenden Vernehmungen über Auftrag des Aufsichtsstaatsanwalts sowie die Anordnung der Auszahlung von Gebühren, übertragen. Mit Ausnahme der Stellung von Strafanträgen und einer Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen unbekannte Täter gemäß Paragraph 197, StPO sind jedoch die in Paragraph 11, Absatz eins, bezeichneten Verfahrenshandlungen, die Bestellung eines Sachverständigen, die Behandlung eines Antrages auf Einstellung (Paragraph 108, StPO), eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (Paragraph 106, StPO), eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens (Paragraph 195, StPO) sowie die Fortführung des Verfahrens gemäß Paragraph 193, Absatz 2 und 3 StPO nicht zur selbständigen Behandlung zu übertragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten