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Sonderbestimmungen für staatsanwaltschaftliche
Organe bei den Bezirksgerichten
Aufgaben und Befugnisse des Bezirksanwaltes
§ 41. (1) Soweit die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar von Staatsanwälten wahrgenommen werden, obliegen sie Bezirksanwälten. Diese üben ihre Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht von Staatsanwälten aus und haben, außer bei Gefahr im Verzug, bei allen Anträgen und Erklärungen eine Weisung abzuwarten.Paragraph 41, (1) Soweit die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar von Staatsanwälten wahrgenommen werden, obliegen sie Bezirksanwälten. Diese üben ihre Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht von Staatsanwälten aus und haben, außer bei Gefahr im Verzug, bei allen Anträgen und Erklärungen eine Weisung abzuwarten.
Sonderbestimmungen für staatsanwaltschaftliche
Organe bei den Bezirksgerichten
Aufgaben und Befugnisse des Bezirksanwaltes
§ 41. (1) Soweit die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar von Staatsanwälten wahrgenommen werden, obliegen sie Bezirksanwälten. Diese üben ihre Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht von Staatsanwälten aus und haben, außer bei Gefahr im Verzug, bei allen Anträgen und Erklärungen eine Weisung abzuwarten.Paragraph 41, (1) Soweit die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar von Staatsanwälten wahrgenommen werden, obliegen sie Bezirksanwälten. Diese üben ihre Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht von Staatsanwälten aus und haben, außer bei Gefahr im Verzug, bei allen Anträgen und Erklärungen eine Weisung abzuwarten.