Art. 1 § 21 DV-StAG Besondere Bestimmungen für das allgemeine Register „NSt“

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Besondere Bestimmungen für das allgemeine

Register „Nst''

§ 21. (1) In das Register Nst„NSt“ sind insbesondere einzutragen:Paragraph 21, (1) In das Register Nst sind insbesondere einzutragen:

  1. 1.Ziffer einsAnzeigen wegen der den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen, von Amts wegen zu verfolgenden Vergehen, die an die Staatsanwaltschaft erstattet werden,
  2. 2.Ziffer 2Berichte der Bezirksanwälte,
  3. 31.Ziffer 3einsStrafvollzugssachen,
  4. 4.Ziffer 4Gnadengesuche um Tilgung mehrerer Verurteilungen und
  5. 2.Ziffer 2Amtshandlungen des Journalstaatsanwalts,
  6. 53.Ziffer 53Geschäftsfälle in bürgerlichen Rechtssachen.,
  7. 4.Ziffer 4Sonstiges.
  1. (2)Absatz 2,Andere als die im Abs. 1 Z 4 erwähnten Gnadengesuche und Gesuche um Wiederaufnahme oder nachträgliche Strafmilderung sind in das Register nicht einzutragen, sondern zu dem erledigten Straffall zu nehmen.Andere als die im Absatz eins, Ziffer 4, erwähnten Gnadengesuche und Gesuche um Wiederaufnahme oder nachträgliche Strafmilderung sind in das Register nicht einzutragen, sondern zu dem erledigten Straffall zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.2007

Besondere Bestimmungen für das allgemeine

Register „Nst''

§ 21. (1) In das Register Nst„NSt“ sind insbesondere einzutragen:Paragraph 21, (1) In das Register Nst sind insbesondere einzutragen:

  1. 1.Ziffer einsAnzeigen wegen der den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen, von Amts wegen zu verfolgenden Vergehen, die an die Staatsanwaltschaft erstattet werden,
  2. 2.Ziffer 2Berichte der Bezirksanwälte,
  3. 31.Ziffer 3einsStrafvollzugssachen,
  4. 4.Ziffer 4Gnadengesuche um Tilgung mehrerer Verurteilungen und
  5. 2.Ziffer 2Amtshandlungen des Journalstaatsanwalts,
  6. 53.Ziffer 53Geschäftsfälle in bürgerlichen Rechtssachen.,
  7. 4.Ziffer 4Sonstiges.
  1. (2)Absatz 2,Andere als die im Abs. 1 Z 4 erwähnten Gnadengesuche und Gesuche um Wiederaufnahme oder nachträgliche Strafmilderung sind in das Register nicht einzutragen, sondern zu dem erledigten Straffall zu nehmen.Andere als die im Absatz eins, Ziffer 4, erwähnten Gnadengesuche und Gesuche um Wiederaufnahme oder nachträgliche Strafmilderung sind in das Register nicht einzutragen, sondern zu dem erledigten Straffall zu nehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten