§ 17b BEA-Geo. Kundmachung des Heimarbeitstarifes

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Erlassung eines Heimarbeitstarifes im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Erlassung eines Heimarbeitstarifes im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Ausfertigung des Heimarbeitstarifes ist dem Kataster der Heimarbeitstarife (§ 8) einzureihen.Eine Ausfertigung des Heimarbeitstarifes ist dem Kataster der Heimarbeitstarife (Paragraph 8,) einzureihen.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundeseinigungsamt hat
    1. 1.Ziffer einsdem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
    2. 2.Ziffer 2den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitstarifes zuständigen Arbeitsinspektoraten und
    3. 3.Ziffer 3den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
    je eine Ausfertigung des Heimarbeitstarifes unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt II und der Zahlen, unter denen der Heimarbeitstarif im Register nach Muster V eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.je eine Ausfertigung des Heimarbeitstarifes unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt römisch zwei und der Zahlen, unter denen der Heimarbeitstarif im Register nach Muster römisch fünf eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes.Die Absatz eins, bis 3 gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Erlassung eines Heimarbeitstarifes im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Erlassung eines Heimarbeitstarifes im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Ausfertigung des Heimarbeitstarifes ist dem Kataster der Heimarbeitstarife (§ 8) einzureihen.Eine Ausfertigung des Heimarbeitstarifes ist dem Kataster der Heimarbeitstarife (Paragraph 8,) einzureihen.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundeseinigungsamt hat
    1. 1.Ziffer einsdem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
    2. 2.Ziffer 2den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitstarifes zuständigen Arbeitsinspektoraten und
    3. 3.Ziffer 3den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
    je eine Ausfertigung des Heimarbeitstarifes unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt II und der Zahlen, unter denen der Heimarbeitstarif im Register nach Muster V eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.je eine Ausfertigung des Heimarbeitstarifes unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt römisch zwei und der Zahlen, unter denen der Heimarbeitstarif im Register nach Muster römisch fünf eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes.Die Absatz eins, bis 3 gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes.

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