§ 11 HlSchG Veröffentlichung

Halbleiterschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1988 bis 31.12.9999

Die Eintragungen in das Halbleiterschutzregister (§ 10 Abs. 2) sind im Patentblatt zu veröffentlichen. Die Eintragungen in das Halbleiterschutzregister (Paragraph 10, Absatz 2,) sind im Patentblatt zu veröffentlichen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1988 bis 31.12.9999

Die Eintragungen in das Halbleiterschutzregister (§ 10 Abs. 2) sind im Patentblatt zu veröffentlichen. Die Eintragungen in das Halbleiterschutzregister (Paragraph 10, Absatz 2,) sind im Patentblatt zu veröffentlichen.

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