§ 2 HlSchV Antrag

Halbleiterschutz-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
Antrag

§ 2. (1) Der Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister (§ 9 Abs. 2 Z 1 HlSchG) muß enthaltenParagraph 2, (1) Der Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, HlSchG) muß enthalten

  1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Anmelders sowie gegebenenfalls seines inländischen Vertreters,
  2. 2.Ziffer 2bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit oder, wenn der Anmelder nicht österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz bzw. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes die tatsächliche Niederlassung.
  3. (1)Absatz eins,Der Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister (§ 9 Abs. 2 Z 1 HlSchG) muß enthaltenDer Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, HlSchG) muß enthalten
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Anmelders sowie gegebenenfalls seines Vertreters,
    2. 2.Ziffer 2bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort, bei juristischen Personen oder diesen gemäß § 5 Abs. 1 HlSchG gleichgestellten Gesellschaften die tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung.bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort, bei juristischen Personen oder diesen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, HlSchG gleichgestellten Gesellschaften die tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung.
  4. (2)Absatz 2,Als kurze und genaue Bezeichnung (Titel der Topographie) (§ 9 Abs. 2 Z 1 HlSchG) kann der Name oder die Produktbezeichnung der Topographie unter Angabe des Produktionsbereiches dienen.Als kurze und genaue Bezeichnung (Titel der Topographie) (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, HlSchG) kann der Name oder die Produktbezeichnung der Topographie unter Angabe des Produktionsbereiches dienen.
  5. (3)Absatz 3,Das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt (§ 9 Abs. 2 Z 3 HlSchG), ist anzugeben.Das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, HlSchG), ist anzugeben.
  6. (4)Absatz 4,Wenn die Anspruchsberechtigung auf § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes gestützt wird, sind Angaben über die Staatsangehörigkeit und den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder über den Ort der tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen Niederlassung oder Handelsniederlassung des nach § 3 Abs. 1 oder 2 des Halbleiterschutzgesetzes ursprünglich Anspruchsberechtigten, über die von diesem eingeräumte ausschließliche Zustimmung, die Topographie im gesamten Geltungsgebiet des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten, sowie über das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich.Wenn die Anspruchsberechtigung auf Paragraph 3, Absatz 3, des Halbleiterschutzgesetzes gestützt wird, sind Angaben über die Staatsangehörigkeit und den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder über den Ort der tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen Niederlassung oder Handelsniederlassung des nach Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 des Halbleiterschutzgesetzes ursprünglich Anspruchsberechtigten, über die von diesem eingeräumte ausschließliche Zustimmung, die Topographie im gesamten Geltungsgebiet des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten, sowie über das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich.
  1. (2)Absatz 2,Als kurze und genaue Bezeichnung (Titel der Topographie) (§ 9 Abs. 2 Z 1 HlSchG) kann der Name oder die Produktbezeichnung der Topographie unter Angabe des Produktionsbereiches dienen.Als kurze und genaue Bezeichnung (Titel der Topographie) (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, HlSchG) kann der Name oder die Produktbezeichnung der Topographie unter Angabe des Produktionsbereiches dienen.
  2. (3)Absatz 3,Das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt (§ 9 Abs. 2 Z 3 HlSchG), ist anzugeben.Das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, HlSchG), ist anzugeben.
  3. (4)Absatz 4,Wenn die Anspruchsberechtigung auf § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes gestützt wird, sind Angaben über die Staatsangehörigkeit und den ständigen Wohnsitz bzw. über den Ort der Niederlassung des nach § 3 Abs. 1 oder 2 des Halbleiterschutzgesetzes ursprünglich Anspruchsberechtigten und über die von diesem eingeräumte ausschließliche Zustimmung, die Topographie erstmals in Österreich nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten, erforderlich.Wenn die Anspruchsberechtigung auf Paragraph 3, Absatz 3, des Halbleiterschutzgesetzes gestützt wird, sind Angaben über die Staatsangehörigkeit und den ständigen Wohnsitz bzw. über den Ort der Niederlassung des nach Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 des Halbleiterschutzgesetzes ursprünglich Anspruchsberechtigten und über die von diesem eingeräumte ausschließliche Zustimmung, die Topographie erstmals in Österreich nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten, erforderlich.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.10.1988 bis 20.08.1996
Antrag

§ 2. (1) Der Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister (§ 9 Abs. 2 Z 1 HlSchG) muß enthaltenParagraph 2, (1) Der Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, HlSchG) muß enthalten

  1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Anmelders sowie gegebenenfalls seines inländischen Vertreters,
  2. 2.Ziffer 2bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit oder, wenn der Anmelder nicht österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz bzw. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes die tatsächliche Niederlassung.
  3. (1)Absatz eins,Der Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister (§ 9 Abs. 2 Z 1 HlSchG) muß enthaltenDer Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, HlSchG) muß enthalten
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Anmelders sowie gegebenenfalls seines Vertreters,
    2. 2.Ziffer 2bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort, bei juristischen Personen oder diesen gemäß § 5 Abs. 1 HlSchG gleichgestellten Gesellschaften die tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung.bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort, bei juristischen Personen oder diesen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, HlSchG gleichgestellten Gesellschaften die tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung.
  4. (2)Absatz 2,Als kurze und genaue Bezeichnung (Titel der Topographie) (§ 9 Abs. 2 Z 1 HlSchG) kann der Name oder die Produktbezeichnung der Topographie unter Angabe des Produktionsbereiches dienen.Als kurze und genaue Bezeichnung (Titel der Topographie) (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, HlSchG) kann der Name oder die Produktbezeichnung der Topographie unter Angabe des Produktionsbereiches dienen.
  5. (3)Absatz 3,Das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt (§ 9 Abs. 2 Z 3 HlSchG), ist anzugeben.Das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, HlSchG), ist anzugeben.
  6. (4)Absatz 4,Wenn die Anspruchsberechtigung auf § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes gestützt wird, sind Angaben über die Staatsangehörigkeit und den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder über den Ort der tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen Niederlassung oder Handelsniederlassung des nach § 3 Abs. 1 oder 2 des Halbleiterschutzgesetzes ursprünglich Anspruchsberechtigten, über die von diesem eingeräumte ausschließliche Zustimmung, die Topographie im gesamten Geltungsgebiet des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten, sowie über das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich.Wenn die Anspruchsberechtigung auf Paragraph 3, Absatz 3, des Halbleiterschutzgesetzes gestützt wird, sind Angaben über die Staatsangehörigkeit und den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder über den Ort der tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen Niederlassung oder Handelsniederlassung des nach Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 des Halbleiterschutzgesetzes ursprünglich Anspruchsberechtigten, über die von diesem eingeräumte ausschließliche Zustimmung, die Topographie im gesamten Geltungsgebiet des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten, sowie über das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich.
  1. (2)Absatz 2,Als kurze und genaue Bezeichnung (Titel der Topographie) (§ 9 Abs. 2 Z 1 HlSchG) kann der Name oder die Produktbezeichnung der Topographie unter Angabe des Produktionsbereiches dienen.Als kurze und genaue Bezeichnung (Titel der Topographie) (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, HlSchG) kann der Name oder die Produktbezeichnung der Topographie unter Angabe des Produktionsbereiches dienen.
  2. (3)Absatz 3,Das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt (§ 9 Abs. 2 Z 3 HlSchG), ist anzugeben.Das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, HlSchG), ist anzugeben.
  3. (4)Absatz 4,Wenn die Anspruchsberechtigung auf § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes gestützt wird, sind Angaben über die Staatsangehörigkeit und den ständigen Wohnsitz bzw. über den Ort der Niederlassung des nach § 3 Abs. 1 oder 2 des Halbleiterschutzgesetzes ursprünglich Anspruchsberechtigten und über die von diesem eingeräumte ausschließliche Zustimmung, die Topographie erstmals in Österreich nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten, erforderlich.Wenn die Anspruchsberechtigung auf Paragraph 3, Absatz 3, des Halbleiterschutzgesetzes gestützt wird, sind Angaben über die Staatsangehörigkeit und den ständigen Wohnsitz bzw. über den Ort der Niederlassung des nach Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 des Halbleiterschutzgesetzes ursprünglich Anspruchsberechtigten und über die von diesem eingeräumte ausschließliche Zustimmung, die Topographie erstmals in Österreich nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten, erforderlich.

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