§ 37 GO-BR Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an den Verhandlungen im Bundesrat

Geschäftsordnung des Bundesrates

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an den Verhandlungen im Bundesrat

  1. (1)Absatz eins,Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesrat kann durch Beschluß die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.
  3. (3)Absatz 3,Den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretären mußmuss zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort erteilt werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind oder dessen Angelegenheiten sie gemäß Art. 78 Abs. 2 B-VG wahrnehmen, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem. Darüber hinaus können die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 7 und 50 Abs. 5 auch nach SchlußSchluss der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf SchlußSchluss der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs neueNeue als eröffnet.Den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretären mußmuss zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort erteilt werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind oder dessen Angelegenheiten sie gemäß Artikel 78, Absatz 2, B-VG wahrnehmen, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem. Darüber hinaus können die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre nach Maßgabe der Paragraphen 47, Absatz 7 und 50 Absatz 5, auch nach SchlußSchluss der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf SchlußSchluss der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs neueNeue als eröffnet.
  4. (4)Absatz 4,Die Mitglieder der Bundesregierung sind berechtigt, in den Sitzungen des Bundesrates auch zu nicht in Verhandlung stehenden Gegenständen mündliche Erklärungen abzugeben. In einem solchen Fall hat das Mitglied der Bundesregierung seine diesbezügliche Absicht dem Präsidenten nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident hat dies im Bundesrat zu verlautbaren und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt er innerhalb der Sitzung dem Mitglied der Bundesregierung das Wort zu erteilen beabsichtigt. Werden gegen diesen Zeitpunkt Einwendungen erhoben und trägt der Präsident diesen Einwendungen nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.
  5. (5)Absatz 5,Über Erklärungen im Sinne des Abs. 4 findet eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den gewünschten Zeitpunkt der Debatte erhoben, entscheidet darüber der Bundesrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an den Schluß der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.Über Erklärungen im Sinne des Absatz 4, findet eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den gewünschten Zeitpunkt der Debatte erhoben, entscheidet darüber der Bundesrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an den Schluß der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.05.1989 bis 31.12.2009
Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an den Verhandlungen im Bundesrat

  1. (1)Absatz eins,Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesrat kann durch Beschluß die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.
  3. (3)Absatz 3,Den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretären mußmuss zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort erteilt werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind oder dessen Angelegenheiten sie gemäß Art. 78 Abs. 2 B-VG wahrnehmen, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem. Darüber hinaus können die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 7 und 50 Abs. 5 auch nach SchlußSchluss der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf SchlußSchluss der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs neueNeue als eröffnet.Den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretären mußmuss zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort erteilt werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind oder dessen Angelegenheiten sie gemäß Artikel 78, Absatz 2, B-VG wahrnehmen, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem. Darüber hinaus können die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre nach Maßgabe der Paragraphen 47, Absatz 7 und 50 Absatz 5, auch nach SchlußSchluss der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf SchlußSchluss der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs neueNeue als eröffnet.
  4. (4)Absatz 4,Die Mitglieder der Bundesregierung sind berechtigt, in den Sitzungen des Bundesrates auch zu nicht in Verhandlung stehenden Gegenständen mündliche Erklärungen abzugeben. In einem solchen Fall hat das Mitglied der Bundesregierung seine diesbezügliche Absicht dem Präsidenten nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident hat dies im Bundesrat zu verlautbaren und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt er innerhalb der Sitzung dem Mitglied der Bundesregierung das Wort zu erteilen beabsichtigt. Werden gegen diesen Zeitpunkt Einwendungen erhoben und trägt der Präsident diesen Einwendungen nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.
  5. (5)Absatz 5,Über Erklärungen im Sinne des Abs. 4 findet eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den gewünschten Zeitpunkt der Debatte erhoben, entscheidet darüber der Bundesrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an den Schluß der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.Über Erklärungen im Sinne des Absatz 4, findet eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den gewünschten Zeitpunkt der Debatte erhoben, entscheidet darüber der Bundesrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an den Schluß der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.

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