§ 7 SchliSt-Geo. Befangenheit

Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle sowie Beisitzer, die von den Streitteilen aus einer Beisitzerliste namhaft gemacht worden sind oder in Ermangelung eines Nominierungsvorschlages vom Präsidenten des Gerichtshofes aus einer Beisitzerliste bestellt worden sind, haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn Gründe der im § 7 AVG 1950 angeführten Art vorliegen.Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle sowie Beisitzer, die von den Streitteilen aus einer Beisitzerliste namhaft gemacht worden sind oder in Ermangelung eines Nominierungsvorschlages vom Präsidenten des Gerichtshofes aus einer Beisitzerliste bestellt worden sind, haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn Gründe der im Paragraph 7, AVG 1950 angeführten Art vorliegen.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder der Schlichtungsstelle haben ihre Befangenheit dem Präsidenten des Gerichtshofes unverzüglich bekanntzugeben; dieser hat sie mit Bescheid ihres Amtes zu entheben. Beisitzer haben außerdem den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle von ihrer Befangenheit in Kenntnis zu setzen.Die in Absatz eins, angeführten Mitglieder der Schlichtungsstelle haben ihre Befangenheit dem Präsidenten des Gerichtshofes unverzüglich bekanntzugeben; dieser hat sie mit Bescheid ihres Amtes zu entheben. Beisitzer haben außerdem den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle von ihrer Befangenheit in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3,Der Präsident des Gerichtshofes hat im Falle der Amtsenthebung des Vorsitzenden oder eines Beisitzers wegen Befangenheit unverzüglich eine Ersatzbestellung vorzunehmen. Wurde der befangene Beisitzer von einem Streitteil namhaft gemacht, so hat der Präsident des Gerichtshofes zuvor diesen Streitteil aufzufordern, binnen acht Tagen nach Zustellung der Aufforderung eine Ersatznominierung vorzunehmen; § 5 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Der Präsident des Gerichtshofes hat im Falle der Amtsenthebung des Vorsitzenden oder eines Beisitzers wegen Befangenheit unverzüglich eine Ersatzbestellung vorzunehmen. Wurde der befangene Beisitzer von einem Streitteil namhaft gemacht, so hat der Präsident des Gerichtshofes zuvor diesen Streitteil aufzufordern, binnen acht Tagen nach Zustellung der Aufforderung eine Ersatznominierung vorzunehmen; Paragraph 5, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Der Präsident des Gerichtshofes hat den Streitteilen sowie dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle die Ersatzbestellung unverzüglich bekanntzugeben.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 16.09.1987 bis 30.04.2012
  1. (1)Absatz eins,Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle sowie Beisitzer, die von den Streitteilen aus einer Beisitzerliste namhaft gemacht worden sind oder in Ermangelung eines Nominierungsvorschlages vom Präsidenten des Gerichtshofes aus einer Beisitzerliste bestellt worden sind, haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn Gründe der im § 7 AVG 1950 angeführten Art vorliegen.Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle sowie Beisitzer, die von den Streitteilen aus einer Beisitzerliste namhaft gemacht worden sind oder in Ermangelung eines Nominierungsvorschlages vom Präsidenten des Gerichtshofes aus einer Beisitzerliste bestellt worden sind, haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn Gründe der im Paragraph 7, AVG 1950 angeführten Art vorliegen.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder der Schlichtungsstelle haben ihre Befangenheit dem Präsidenten des Gerichtshofes unverzüglich bekanntzugeben; dieser hat sie mit Bescheid ihres Amtes zu entheben. Beisitzer haben außerdem den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle von ihrer Befangenheit in Kenntnis zu setzen.Die in Absatz eins, angeführten Mitglieder der Schlichtungsstelle haben ihre Befangenheit dem Präsidenten des Gerichtshofes unverzüglich bekanntzugeben; dieser hat sie mit Bescheid ihres Amtes zu entheben. Beisitzer haben außerdem den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle von ihrer Befangenheit in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3,Der Präsident des Gerichtshofes hat im Falle der Amtsenthebung des Vorsitzenden oder eines Beisitzers wegen Befangenheit unverzüglich eine Ersatzbestellung vorzunehmen. Wurde der befangene Beisitzer von einem Streitteil namhaft gemacht, so hat der Präsident des Gerichtshofes zuvor diesen Streitteil aufzufordern, binnen acht Tagen nach Zustellung der Aufforderung eine Ersatznominierung vorzunehmen; § 5 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Der Präsident des Gerichtshofes hat im Falle der Amtsenthebung des Vorsitzenden oder eines Beisitzers wegen Befangenheit unverzüglich eine Ersatzbestellung vorzunehmen. Wurde der befangene Beisitzer von einem Streitteil namhaft gemacht, so hat der Präsident des Gerichtshofes zuvor diesen Streitteil aufzufordern, binnen acht Tagen nach Zustellung der Aufforderung eine Ersatznominierung vorzunehmen; Paragraph 5, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Der Präsident des Gerichtshofes hat den Streitteilen sowie dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle die Ersatzbestellung unverzüglich bekanntzugeben.

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