§ 1 HlSchV Anmeldung

Halbleiterschutz-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1988 bis 31.12.9999

Bei der Anmeldung der Topographie (§ 9 Abs. 1 HlSchG) muß der Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister mit den übrigen im § 9 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 vorgeschriebenen Angaben getrennt von den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie (§ 9 Abs. 2 Z 2 HlSchG) eingebracht werden. Bei der Anmeldung der Topographie (Paragraph 9, Absatz eins, HlSchG) muß der Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister mit den übrigen im Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4 vorgeschriebenen Angaben getrennt von den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, HlSchG) eingebracht werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1988 bis 31.12.9999

Bei der Anmeldung der Topographie (§ 9 Abs. 1 HlSchG) muß der Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister mit den übrigen im § 9 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 vorgeschriebenen Angaben getrennt von den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie (§ 9 Abs. 2 Z 2 HlSchG) eingebracht werden. Bei der Anmeldung der Topographie (Paragraph 9, Absatz eins, HlSchG) muß der Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister mit den übrigen im Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4 vorgeschriebenen Angaben getrennt von den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, HlSchG) eingebracht werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten