§ 1 HlSchV Anmeldung

HlSchV - Halbleiterschutz-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Bei der Anmeldung der Topographie (§ 9 Abs. 1 HlSchG) muß der Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister mit den übrigen im § 9 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 vorgeschriebenen Angaben getrennt von den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie (§ 9 Abs. 2 Z 2 HlSchG) eingebracht werden. Bei der Anmeldung der Topographie (Paragraph 9, Absatz eins, HlSchG) muß der Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister mit den übrigen im Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4 vorgeschriebenen Angaben getrennt von den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, HlSchG) eingebracht werden.

In Kraft seit 01.10.1988 bis 31.12.9999
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