Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,In das Halbleiterschutzregister sind außer den im § 10 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes angeführten Angaben auch der Tag der Eintragung sowie ein Hinweis, welche Unterlagen nach § 9 Abs. 2 Z 2 des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegt wurden, einzutragen.In das Halbleiterschutzregister sind außer den im Paragraph 10, Absatz 2, des Halbleiterschutzgesetzes angeführten Angaben auch der Tag der Eintragung sowie ein Hinweis, welche Unterlagen nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegt wurden, einzutragen.
(2)Absatz 2,Die Einsicht in die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegten Unterlagen umfaßt nicht auch das Recht, Kopien davon anzufertigen.Die Einsicht in die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegten Unterlagen umfaßt nicht auch das Recht, Kopien davon anzufertigen.
(3)Absatz 3,Auszüge aus dem Halbleiterschutzregister umfassen nicht die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegten Unterlagen.Auszüge aus dem Halbleiterschutzregister umfassen nicht die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegten Unterlagen.
In Kraft seit 01.10.1988 bis 31.12.9999
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