§ 10 SchliSt-Geo. Entscheidung

Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Streitteile bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Arbeitnehmerschaft (Arbeitnehmergruppe) andererseits zu fällen.
  2. (2)Absatz 2,Die Schlichtungsstelle ist bei ihrer Entscheidung an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden.
  3. (3)Absatz 3,Die Entscheidung der Schlichtungsstelle gilt als Betriebsvereinbarung.
  4. (4)Absatz 4,Gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist eine Berufung nicht zulässigkann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 16.09.1987 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz eins,Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Streitteile bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Arbeitnehmerschaft (Arbeitnehmergruppe) andererseits zu fällen.
  2. (2)Absatz 2,Die Schlichtungsstelle ist bei ihrer Entscheidung an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden.
  3. (3)Absatz 3,Die Entscheidung der Schlichtungsstelle gilt als Betriebsvereinbarung.
  4. (4)Absatz 4,Gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist eine Berufung nicht zulässigkann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

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