§ 1 BEA-Geo. Allgemeine Bestimmungen

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
Zuständigkeit
  1. (1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt ist berufen,
    1. 1.Ziffer einsüber die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5 ArbVG zu entscheiden;über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß Paragraph 5, ArbVG zu entscheiden;
    2. 2.Ziffer 2auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde (einschließlich der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger) ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;
    3. 3.Ziffer 3nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 18 bis 25 ArbVG Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen sowie diese abzuändern und aufzuheben;nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 25 ArbVG Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen sowie diese abzuändern und aufzuheben;
    4. 4.Ziffer 4nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 26 bis 28 ArbVG LehrlingsentschädigungenLehrlingseinkommen festzusetzen, abzuändern und aufzuheben;nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 26 bis 28 ArbVG LehrlingsentschädigungenLehrlingseinkommen festzusetzen, abzuändern und aufzuheben;
    5. 5.Ziffer 5bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien mitzuwirken (§ 153 ArbVG);bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien mitzuwirken (Paragraph 153, ArbVG);
    6. 6.Ziffer 6bei Streitigkeiten über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen auf Antrag einer der beteiligten Parteien Einigungsverhandlungen einzuleiten, zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zur Beilegung der Auseinandersetzung hinzuwirken (§ 154 ArbVG);bei Streitigkeiten über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen auf Antrag einer der beteiligten Parteien Einigungsverhandlungen einzuleiten, zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zur Beilegung der Auseinandersetzung hinzuwirken (Paragraph 154, ArbVG);
    7. 7.Ziffer 7bei Streitigkeiten nach Z 6 unter den Voraussetzungen des § 155 ArbVG einen Schiedsspruch zu fällen;bei Streitigkeiten nach Ziffer 6, unter den Voraussetzungen des Paragraph 155, ArbVG einen Schiedsspruch zu fällen;
    8. 8.Ziffer 8Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und LehrlingsentschädigungenLehrlingseinkommen zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen
    1. 1.Ziffer einszur Erledigung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASGG (1. Jänner 1987) bei den Einigungsämtern noch anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979 und des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, die von den Einigungsämtern bis 31. Dezember 1987 nicht abgeschlossen werden oder die auf Grund von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes nach dem 31. Dezember 1987 neu durchzuführen sind (Art. VIII Abs. 3 Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 563/1986);zur Erledigung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASGG (1. Jänner 1987) bei den Einigungsämtern noch anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979 und des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, die von den Einigungsämtern bis 31. Dezember 1987 nicht abgeschlossen werden oder die auf Grund von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes nach dem 31. Dezember 1987 neu durchzuführen sind (Artikel römisch acht, Absatz 3, Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1986,);
    2. 2.Ziffer 2zur Besorgung der sonstigen Angelegenheiten der Einigungsämter, die von diesen bis 31. Dezember 1986 nicht erledigt wurden und die gemäß Art. VIII Abs. 5 Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 563/1986, auf das Bundeseinigungsamt übergegangen sind.zur Besorgung der sonstigen Angelegenheiten der Einigungsämter, die von diesen bis 31. Dezember 1986 nicht erledigt wurden und die gemäß Artikel römisch acht, Absatz 5, Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1986,, auf das Bundeseinigungsamt übergegangen sind.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundeseinigungsamt hat weiters die Aufgabe, die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeit zu regeln. In Durchführung dieser Aufgabe hat es insbesondere
    1. 1.Ziffer einsHeimarbeitstarife zu erlassen,
    2. 2.Ziffer 2auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben,
    3. 3.Ziffer 3einen Kataster der von ihm erlassenen Heimarbeitstarife zu führen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.05.2021
Zuständigkeit
  1. (1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt ist berufen,
    1. 1.Ziffer einsüber die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5 ArbVG zu entscheiden;über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß Paragraph 5, ArbVG zu entscheiden;
    2. 2.Ziffer 2auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde (einschließlich der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger) ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;
    3. 3.Ziffer 3nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 18 bis 25 ArbVG Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen sowie diese abzuändern und aufzuheben;nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 25 ArbVG Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen sowie diese abzuändern und aufzuheben;
    4. 4.Ziffer 4nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 26 bis 28 ArbVG LehrlingsentschädigungenLehrlingseinkommen festzusetzen, abzuändern und aufzuheben;nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 26 bis 28 ArbVG LehrlingsentschädigungenLehrlingseinkommen festzusetzen, abzuändern und aufzuheben;
    5. 5.Ziffer 5bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien mitzuwirken (§ 153 ArbVG);bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien mitzuwirken (Paragraph 153, ArbVG);
    6. 6.Ziffer 6bei Streitigkeiten über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen auf Antrag einer der beteiligten Parteien Einigungsverhandlungen einzuleiten, zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zur Beilegung der Auseinandersetzung hinzuwirken (§ 154 ArbVG);bei Streitigkeiten über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen auf Antrag einer der beteiligten Parteien Einigungsverhandlungen einzuleiten, zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zur Beilegung der Auseinandersetzung hinzuwirken (Paragraph 154, ArbVG);
    7. 7.Ziffer 7bei Streitigkeiten nach Z 6 unter den Voraussetzungen des § 155 ArbVG einen Schiedsspruch zu fällen;bei Streitigkeiten nach Ziffer 6, unter den Voraussetzungen des Paragraph 155, ArbVG einen Schiedsspruch zu fällen;
    8. 8.Ziffer 8Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und LehrlingsentschädigungenLehrlingseinkommen zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen
    1. 1.Ziffer einszur Erledigung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASGG (1. Jänner 1987) bei den Einigungsämtern noch anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979 und des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, die von den Einigungsämtern bis 31. Dezember 1987 nicht abgeschlossen werden oder die auf Grund von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes nach dem 31. Dezember 1987 neu durchzuführen sind (Art. VIII Abs. 3 Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 563/1986);zur Erledigung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASGG (1. Jänner 1987) bei den Einigungsämtern noch anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979 und des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, die von den Einigungsämtern bis 31. Dezember 1987 nicht abgeschlossen werden oder die auf Grund von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes nach dem 31. Dezember 1987 neu durchzuführen sind (Artikel römisch acht, Absatz 3, Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1986,);
    2. 2.Ziffer 2zur Besorgung der sonstigen Angelegenheiten der Einigungsämter, die von diesen bis 31. Dezember 1986 nicht erledigt wurden und die gemäß Art. VIII Abs. 5 Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 563/1986, auf das Bundeseinigungsamt übergegangen sind.zur Besorgung der sonstigen Angelegenheiten der Einigungsämter, die von diesen bis 31. Dezember 1986 nicht erledigt wurden und die gemäß Artikel römisch acht, Absatz 5, Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1986,, auf das Bundeseinigungsamt übergegangen sind.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundeseinigungsamt hat weiters die Aufgabe, die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeit zu regeln. In Durchführung dieser Aufgabe hat es insbesondere
    1. 1.Ziffer einsHeimarbeitstarife zu erlassen,
    2. 2.Ziffer 2auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben,
    3. 3.Ziffer 3einen Kataster der von ihm erlassenen Heimarbeitstarife zu führen.

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