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§ 7 (Anm.: Abs. (1 durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 14, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.) (Verfassungsbestimmung) Die auf Grund dieses Abschnittes rückfließenden Beträge Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus vorzeitigen Rückzahlungen sind vierteljährlich abzurechnen und jeweils zu einem Drittel am 30. des Folgemonats endgültig an den Bund abzuführen.Paragraph 72008,, (1als nicht mehr geltend festgestellt.) (Verfassungsbestimmung) Die auf Grund dieses Abschnittes rückfließenden Beträge aus vorzeitigen Rückzahlungen sind vierteljährlich abzurechnen und jeweils zu einem Drittel am 30. des Folgemonats endgültig an den Bund abzuführen.
§ 7 (Anm.: Abs. (1 durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 14, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.) (Verfassungsbestimmung) Die auf Grund dieses Abschnittes rückfließenden Beträge Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus vorzeitigen Rückzahlungen sind vierteljährlich abzurechnen und jeweils zu einem Drittel am 30. des Folgemonats endgültig an den Bund abzuführen.Paragraph 72008,, (1als nicht mehr geltend festgestellt.) (Verfassungsbestimmung) Die auf Grund dieses Abschnittes rückfließenden Beträge aus vorzeitigen Rückzahlungen sind vierteljährlich abzurechnen und jeweils zu einem Drittel am 30. des Folgemonats endgültig an den Bund abzuführen.