§ 7 RBG Verwendung der rückfließenden Mittel

Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Verwendung der rückfließenden Mittel

§ 7 (Anm.: Abs. (1 durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 14, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.) (Verfassungsbestimmung) Die auf Grund dieses Abschnittes rückfließenden Beträge Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus vorzeitigen Rückzahlungen sind vierteljährlich abzurechnen und jeweils zu einem Drittel am 30. des Folgemonats endgültig an den Bund abzuführen.Paragraph 72008,, (1als nicht mehr geltend festgestellt.) (Verfassungsbestimmung) Die auf Grund dieses Abschnittes rückfließenden Beträge aus vorzeitigen Rückzahlungen sind vierteljährlich abzurechnen und jeweils zu einem Drittel am 30. des Folgemonats endgültig an den Bund abzuführen.

  1. (2)Absatz 2,Die restlichen zwei Drittel verbleiben dem Land für bundesgesetzlich geförderten Wohnbau beziehungsweise sind von den Bundesfonds nach § 7 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 abzuführen.Die restlichen zwei Drittel verbleiben dem Land für bundesgesetzlich geförderten Wohnbau beziehungsweise sind von den Bundesfonds nach Paragraph 7, Absatz 2, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 abzuführen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 25.07.1987 bis 31.12.2007
Verwendung der rückfließenden Mittel

§ 7 (Anm.: Abs. (1 durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 14, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.) (Verfassungsbestimmung) Die auf Grund dieses Abschnittes rückfließenden Beträge Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus vorzeitigen Rückzahlungen sind vierteljährlich abzurechnen und jeweils zu einem Drittel am 30. des Folgemonats endgültig an den Bund abzuführen.Paragraph 72008,, (1als nicht mehr geltend festgestellt.) (Verfassungsbestimmung) Die auf Grund dieses Abschnittes rückfließenden Beträge aus vorzeitigen Rückzahlungen sind vierteljährlich abzurechnen und jeweils zu einem Drittel am 30. des Folgemonats endgültig an den Bund abzuführen.

  1. (2)Absatz 2,Die restlichen zwei Drittel verbleiben dem Land für bundesgesetzlich geförderten Wohnbau beziehungsweise sind von den Bundesfonds nach § 7 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 abzuführen.Die restlichen zwei Drittel verbleiben dem Land für bundesgesetzlich geförderten Wohnbau beziehungsweise sind von den Bundesfonds nach Paragraph 7, Absatz 2, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 abzuführen.

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