§ 7 RBG Verwendung der rückfließenden Mittel

RBG - Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 14, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.) Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)

  1. (2)Absatz 2,Die restlichen zwei Drittel verbleiben dem Land für bundesgesetzlich geförderten Wohnbau beziehungsweise sind von den Bundesfonds nach § 7 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 abzuführen.Die restlichen zwei Drittel verbleiben dem Land für bundesgesetzlich geförderten Wohnbau beziehungsweise sind von den Bundesfonds nach Paragraph 7, Absatz 2, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 abzuführen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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