Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Der Nachlaß beträgt, sofern nicht § 4 Abs. 1 angewandt wird,Der Nachlaß beträgt, sofern nicht Paragraph 4, Absatz eins, angewandt wird,
1.Ziffer einsbei einer Restlaufzeit des Förderungsdarlehens von mindestens 20 Jahren 50 vH,
2.Ziffer 2bei einer Restlaufzeit des Förderungsdarlehens von 10 bis unter 20 Jahren 40 vH,
3.Ziffer 3sonst 30 vH.
Die Restlaufzeit ist von der im Schuldschein festgelegten Darlehenslaufzeit, unbeachtlich gesetzlich oder vertraglich bestimmter verstärkter Tilgungen, zu berechnen.
(2)Absatz 2,Dem Darlehensschuldner ist für die begünstigte Voll- oder Teiltilgung durch einen einmaligen Tilgungsbetrag als Begünstigung ein Nachlaß nach Maßgabe des Abs. 1 zu gewähren, der von der noch nicht fälligen Förderungsdarlehensschuld berechnet wird. Die vorzeitige Rückzahlung hat unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu einem Fälligkeitstermin der Halbjahresannuitäten (Halbjahrestilgungsraten) zu erfolgen. Die Kündigungserklärung ist in den Antrag auf Gewährung des Nachlasses aufzunehmen und gilt nur für den Fall der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf begünstigte Tilgung.Dem Darlehensschuldner ist für die begünstigte Voll- oder Teiltilgung durch einen einmaligen Tilgungsbetrag als Begünstigung ein Nachlaß nach Maßgabe des Absatz eins, zu gewähren, der von der noch nicht fälligen Förderungsdarlehensschuld berechnet wird. Die vorzeitige Rückzahlung hat unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu einem Fälligkeitstermin der Halbjahresannuitäten (Halbjahrestilgungsraten) zu erfolgen. Die Kündigungserklärung ist in den Antrag auf Gewährung des Nachlasses aufzunehmen und gilt nur für den Fall der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf begünstigte Tilgung.
In Kraft seit 01.11.1987 bis 31.12.9999
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