Gesamte Rechtsvorschrift RBG

Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987

RBG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 2 RBG Begünstigte Tilgung


  1. (1)Absatz eins,Bei begünstigter Tilgung ist dem Darlehensschuldner ein Nachlaß zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2,Bei Wohnungseigentum kann der Nachlaß von jedem Wohnungseigentümer, bei gemeinsamem Wohnungseigentum von den Ehegatten, zu dem auf den Liegenschaftsanteil entfallenden Teil der Förderungsdarlehensschuld in Anspruch genommen werden.
  3. (3)Absatz 3,Die begünstigte Tilgung kann auch als Teiltilgung für einzelne Mietgegenstände, die Mietzinsbildungsvorschriften unterliegen, vorgenommen werden. Dabei ist der auf den Mietgegenstand entfallende Teil der Förderungsdarlehensrestschuld nach dem Aufteilungsschlüssel zu ermitteln, der in den letzten zwei Kalenderjahren vor der begünstigten Tilgung angewendet wurde.
  4. (4)Absatz 4,Für die begünstigte Voll- oder Teiltilgung bedarf der Darlehensschuldner der Zustimmung des Mieters, sofern dadurch aus öffentlichen Mitteln gewährte oder zu gewährende Zuschüsse oder Beihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, oder nach den im § 1 angeführten Bundesgesetzen wegfallen. Die Zustimmungserklärung kann wirksam nur auf einem vom Darlehensgeber aufzulegenden Formblatt abgegeben werden, das eine Belehrung über solche Ansprüche und ihre Voraussetzungen enthält. Der Mieter kann seine Zustimmung daran knüpfen, daß von ihm zur begünstigten Tilgung erbrachte Leistungen den Mietzins entsprechend vermindern.Für die begünstigte Voll- oder Teiltilgung bedarf der Darlehensschuldner der Zustimmung des Mieters, sofern dadurch aus öffentlichen Mitteln gewährte oder zu gewährende Zuschüsse oder Beihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482, oder nach den im Paragraph eins, angeführten Bundesgesetzen wegfallen. Die Zustimmungserklärung kann wirksam nur auf einem vom Darlehensgeber aufzulegenden Formblatt abgegeben werden, das eine Belehrung über solche Ansprüche und ihre Voraussetzungen enthält. Der Mieter kann seine Zustimmung daran knüpfen, daß von ihm zur begünstigten Tilgung erbrachte Leistungen den Mietzins entsprechend vermindern.

§ 3 RBG


  1. (1)Absatz eins,Der Nachlaß beträgt, sofern nicht § 4 Abs. 1 angewandt wird,Der Nachlaß beträgt, sofern nicht Paragraph 4, Absatz eins, angewandt wird,
    1. 1.Ziffer einsbei einer Restlaufzeit des Förderungsdarlehens von mindestens 20 Jahren 50 vH,
    2. 2.Ziffer 2bei einer Restlaufzeit des Förderungsdarlehens von 10 bis unter 20 Jahren 40 vH,
    3. 3.Ziffer 3sonst 30 vH.
    Die Restlaufzeit ist von der im Schuldschein festgelegten Darlehenslaufzeit, unbeachtlich gesetzlich oder vertraglich bestimmter verstärkter Tilgungen, zu berechnen.
  2. (2)Absatz 2,Dem Darlehensschuldner ist für die begünstigte Voll- oder Teiltilgung durch einen einmaligen Tilgungsbetrag als Begünstigung ein Nachlaß nach Maßgabe des Abs. 1 zu gewähren, der von der noch nicht fälligen Förderungsdarlehensschuld berechnet wird. Die vorzeitige Rückzahlung hat unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu einem Fälligkeitstermin der Halbjahresannuitäten (Halbjahrestilgungsraten) zu erfolgen. Die Kündigungserklärung ist in den Antrag auf Gewährung des Nachlasses aufzunehmen und gilt nur für den Fall der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf begünstigte Tilgung.Dem Darlehensschuldner ist für die begünstigte Voll- oder Teiltilgung durch einen einmaligen Tilgungsbetrag als Begünstigung ein Nachlaß nach Maßgabe des Absatz eins, zu gewähren, der von der noch nicht fälligen Förderungsdarlehensschuld berechnet wird. Die vorzeitige Rückzahlung hat unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu einem Fälligkeitstermin der Halbjahresannuitäten (Halbjahrestilgungsraten) zu erfolgen. Die Kündigungserklärung ist in den Antrag auf Gewährung des Nachlasses aufzunehmen und gilt nur für den Fall der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf begünstigte Tilgung.

§ 4 RBG


  1. (1)Absatz eins,Gemeinden oder gemeinnützigen Bauvereinigungen ist auf Antrag anstelle der Begünstigung nach § 3 ein Nachlaß bis zu 60 vH zu gewähren, sofern dadurch die der Förderung zugrundeliegenden aushaftenden Darlehen (Förderungs- und allfällige Hypothekardarlehen) so konvertierbar sind, daß die Annuität (Tilgungsrate) für das Konversionsdarlehen nicht höher ist als die laufende Leistung für die zu konvertierende Schuld. Der Berechnung des Nachlasses ist stets ein Zinsfuß von 8 vH und eine Laufzeit von mindestens 25 Jahren zugrunde zu legen. Ergibt sich aus dieser Berechnung kein Nachlaß, der zwischen den in § 3 Abs. 1 festgelegten Grenzen und 60 vH liegt, so ist jedenfalls die in § 3 Abs. 1 festgelegte Begünstigung zu gewähren. Die Laufzeit des Konversionsdarlehens ergibt sich aus dem tatsächlich zu gewährenden Nachlaß. Bei der Aufnahme des Konversionsdarlehens ist ein Zinsfuß gemäß § 17 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 zu vereinbaren. Die Konvertierung des Förderungsdarlehens bildet für Annuitätenzuschüsse nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 und dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 keinen Einstellungsgrund. Die Zuschußhöhe richtet sich nach den in den Schuldscheinen vor der Konvertierung zugrundeliegenden Darlehen.Gemeinden oder gemeinnützigen Bauvereinigungen ist auf Antrag anstelle der Begünstigung nach Paragraph 3, ein Nachlaß bis zu 60 vH zu gewähren, sofern dadurch die der Förderung zugrundeliegenden aushaftenden Darlehen (Förderungs- und allfällige Hypothekardarlehen) so konvertierbar sind, daß die Annuität (Tilgungsrate) für das Konversionsdarlehen nicht höher ist als die laufende Leistung für die zu konvertierende Schuld. Der Berechnung des Nachlasses ist stets ein Zinsfuß von 8 vH und eine Laufzeit von mindestens 25 Jahren zugrunde zu legen. Ergibt sich aus dieser Berechnung kein Nachlaß, der zwischen den in Paragraph 3, Absatz eins, festgelegten Grenzen und 60 vH liegt, so ist jedenfalls die in Paragraph 3, Absatz eins, festgelegte Begünstigung zu gewähren. Die Laufzeit des Konversionsdarlehens ergibt sich aus dem tatsächlich zu gewährenden Nachlaß. Bei der Aufnahme des Konversionsdarlehens ist ein Zinsfuß gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 zu vereinbaren. Die Konvertierung des Förderungsdarlehens bildet für Annuitätenzuschüsse nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 und dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 keinen Einstellungsgrund. Die Zuschußhöhe richtet sich nach den in den Schuldscheinen vor der Konvertierung zugrundeliegenden Darlehen.
  2. (2)Absatz 2,Gemeinnützige Bauvereinigungen haben bei begünstigter Volltilgung oder bei Teiltilgung im Sinne des § 2 Abs. 3 für einzelne Mietgegenstände oder zu mehr als 50 vH der Förderungsdarlehensrestschuld mit Eigen- oder Fremdmitteln bei bestehenden Miet- oder Nutzungsverträgen die Entgeltbildung nach § 14 und § 39 Abs. 8 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung der BGBl. Nr. 520/1981, 482/1984 und 559/1985 vorzunehmen. Dabei sind die von der gemeinnützigen Bauvereinigung zur Konvertierung eingesetzten Eigenmittel hinsichtlich Laufzeit und Verzinsung Fremdmitteln gleichzuhalten. Für danach geschlossene Verträge über die entgeltliche Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes kann die Entgeltbildung nach § 13 Abs. 4 in Verbindung mit § 14 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.Gemeinnützige Bauvereinigungen haben bei begünstigter Volltilgung oder bei Teiltilgung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, für einzelne Mietgegenstände oder zu mehr als 50 vH der Förderungsdarlehensrestschuld mit Eigen- oder Fremdmitteln bei bestehenden Miet- oder Nutzungsverträgen die Entgeltbildung nach Paragraph 14 und Paragraph 39, Absatz 8, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, in der Fassung der Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, 482 aus 1984, und 559 aus 1985, vorzunehmen. Dabei sind die von der gemeinnützigen Bauvereinigung zur Konvertierung eingesetzten Eigenmittel hinsichtlich Laufzeit und Verzinsung Fremdmitteln gleichzuhalten. Für danach geschlossene Verträge über die entgeltliche Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes kann die Entgeltbildung nach Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 14, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.

§ 5 RBG


  1. (1)Absatz eins,Die Begünstigung darf nur gewährt werden, wenn die Restlaufzeit des Förderungsdarlehens zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Gewährung des Nachlasses mindestens fünf Jahre beträgt und der Antragsteller alle seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Förderungsdarlehen erfüllt hat. Sie darf nicht gewährt werden, wenn das Förderungsdarlehen vom Darlehensgeber auf Grund förderungsrechtlicher Bestimmungen gekündigt oder fällig gestellt ist.
  2. (2)Absatz 2,Gestundete Beträge bleiben bei der Berechnung der Begünstigung außer Betracht.

§ 6 RBG Anträge und Endtermin


  1. (1)Absatz eins,Anträge auf Gewährung einer Begünstigung sind bis zum 31. Dezember 1988 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten für Förderungsdarlehen des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds, sonst bei dem nach der Lage der belasteten Liegenschaft zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen. Im Antrag ist die Förderungsdarlehensschuld, für welche die Begünstigung angestrebt wird, genau zu bezeichnen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Erledigung ist dem Darlehensschuldner die Höhe der noch aushaftenden Förderungsdarlehensrestschuld sowie die Voraussetzungen, unter welchen eine Voll- oder beantragte Teiltilgung zulässig ist, mitzuteilen. Dabei darf bei noch nicht endgültig abgerechneten Förderungsverfahren vorbehalten werden, daß der mitgeteilte Betrag nach endgültiger Abrechnung angepaßt wird.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und die Länder können sich zur beschleunigten Erledigung auch juristischer Personen des privaten Rechts im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bedienen. Die in Abs. 1 genannten Bundesfonds können den sich aus der Besorgung der Abwicklung dieses Bundesgesetzes ergebenden Sachaufwand unmittelbar aus Fondsmitteln bestreiten.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und die Länder können sich zur beschleunigten Erledigung auch juristischer Personen des privaten Rechts im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bedienen. Die in Absatz eins, genannten Bundesfonds können den sich aus der Besorgung der Abwicklung dieses Bundesgesetzes ergebenden Sachaufwand unmittelbar aus Fondsmitteln bestreiten.

§ 7 RBG Verwendung der rückfließenden Mittel


(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 14, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.) Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)

  1. (2)Absatz 2,Die restlichen zwei Drittel verbleiben dem Land für bundesgesetzlich geförderten Wohnbau beziehungsweise sind von den Bundesfonds nach § 7 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 abzuführen.Die restlichen zwei Drittel verbleiben dem Land für bundesgesetzlich geförderten Wohnbau beziehungsweise sind von den Bundesfonds nach Paragraph 7, Absatz 2, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 abzuführen.

§ 8 RBG Kontrollrecht des Bundes


  1. (1)Absatz eins,Die Länder haben über die rückfließenden Mittel sowie über ihre Tätigkeit nach diesem Abschnitt für jedes Jahr, längstens bis 31. März des folgenden Jahres, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten so lange einen gesondert nach Förderungswerber (Gemeinden, gemeinnützige Bauvereinigungen, sonstige Förderungswerber), Förderung und Art der Begünstigung gegliederten Bericht zu erstatten, bis die Abwicklung der gewährten begünstigten vorzeitigen Tilgungen abgeschlossen ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist berechtigt, durch seine Organe die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes zu überwachen. Die Länder sind verpflichtet, den Organen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Verlangen in die erforderlichen Geschäftsstücke, sonstigen Unterlagen und Belege Einsicht zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 9 RBG Aufhebung von Beschränkungen


  1. (1)Absatz eins,Nach begünstigter Tilgung hat der Darlehensgeber dem Eigentümer die Einwilligung zur Löschung des Pfandrechts für das Förderungsdarlehen und aller auf Grund der Förderungsdarlehensbedingungen zu seinen Gunsten einverleibten Rechte und Einschränkungen zu erteilen. Dies gilt auch für Konversionsdarlehen und sinngemäß auch in den Fällen der Teiltilgung, in denen allfällige Teillöschungen und Rangeinräumungen erforderlich sind. Bedingungen und Auflagen über die Wärmeversorgung und die Wartung und Nutzung von Gemeinschaftsanlagen bleiben aufrecht.
  2. (2)Absatz 2,Hat ein Wohnungseigentümer oder haben Ehegatten bei Wohnungseigentum nach § 9 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, begünstigt getilgt, so ist er (sind sie) von der Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien. Der Darlehensgeber hat nach Maßgabe des Abs. 1 in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes des Förderungsdarlehens einzuwilligen.Hat ein Wohnungseigentümer oder haben Ehegatten bei Wohnungseigentum nach Paragraph 9, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 417, begünstigt getilgt, so ist er (sind sie) von der Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien. Der Darlehensgeber hat nach Maßgabe des Absatz eins, in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes des Förderungsdarlehens einzuwilligen.
  3. (3)Absatz 3,Hat der Darlehensschuldner für einzelne Mietgegenstände eine begünstigte Teiltilgung vorgenommen, so ist bei späterer Begründung des Wohnungseigentums an diesen Mietgegenständen Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Hat der Darlehensschuldner für einzelne Mietgegenstände eine begünstigte Teiltilgung vorgenommen, so ist bei späterer Begründung des Wohnungseigentums an diesen Mietgegenständen Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Bei Neuabschlüssen von Mietverträgen nach begünstigter Teil- oder Volltilgung kann für die von der Tilgung betroffenen Mietgegenstände ein nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessener Hauptmietzins begehrt werden, sofern nicht § 4 Abs. 2 anzuwenden ist.Bei Neuabschlüssen von Mietverträgen nach begünstigter Teil- oder Volltilgung kann für die von der Tilgung betroffenen Mietgegenstände ein nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessener Hauptmietzins begehrt werden, sofern nicht Paragraph 4, Absatz 2, anzuwenden ist.

§ 10 RBG Gebührenbefreiung


Die durch die begünstigte Voll- oder Teiltilgung (insbesondere § 4) veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, die gerichtlichen Eingaben und Amtshandlungen von den Eingaben- und Eintragungsgebühren befreit. Die durch die begünstigte Voll- oder Teiltilgung (insbesondere Paragraph 4,) veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, die gerichtlichen Eingaben und Amtshandlungen von den Eingaben- und Eintragungsgebühren befreit.

§ 17 RBG


  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die §§ 13 und 14, sind betraut:Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Paragraphen 13 und 14, sind betraut:
    1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 7 Abs. 2 und, soweit es sich nicht um Gerichtsgebühren handelt, des § 10,der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 2, und, soweit es sich nicht um Gerichtsgebühren handelt, des Paragraph 10,,
    2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 1 Abs. 1 und 3, des § 4 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und des § 11,der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins und 3, des Paragraph 4, Absatz 2,, des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4 und des Paragraph 11,,
    3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 10, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, und des § 12 Z 1,der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 10,, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, und des Paragraph 12, Ziffer eins,,
    4. 4.Ziffer 4der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und – soweit das zu begünstigende Förderungsdarlehen vom Land gegeben worden ist – die Landesregierungen hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Vollziehung des § 13 richtet sich nach Art. III § 2 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes, die Vollziehung des § 14 nach Art. IV Abs. 2 und 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes.Die Vollziehung des Paragraph 13, richtet sich nach Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz eins, des Stadterneuerungsgesetzes, die Vollziehung des Paragraph 14, nach Artikel römisch vier, Absatz 2 und 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

Artikel

Art. 1 RBG Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1987


(Anm.: es folgt der Text der Novellierungsanordnung)Anmerkung, es folgt der Text der Novellierungsanordnung)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten