Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die §§ 13 und 14, sind betraut:Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Paragraphen 13 und 14, sind betraut:
1.Ziffer einsder Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 7 Abs. 2 und, soweit es sich nicht um Gerichtsgebühren handelt, des § 10,der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 2, und, soweit es sich nicht um Gerichtsgebühren handelt, des Paragraph 10,,
2.Ziffer 2der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 1 Abs. 1 und 3, des § 4 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und des § 11,der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins und 3, des Paragraph 4, Absatz 2,, des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4 und des Paragraph 11,,
3.Ziffer 3der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 10, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, und des § 12 Z 1,der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 10,, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, und des Paragraph 12, Ziffer eins,,
4.Ziffer 4der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und – soweit das zu begünstigende Förderungsdarlehen vom Land gegeben worden ist – die Landesregierungen hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.
(2)Absatz 2,Die Vollziehung des § 13 richtet sich nach Art. III § 2 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes, die Vollziehung des § 14 nach Art. IV Abs. 2 und 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes.Die Vollziehung des Paragraph 13, richtet sich nach Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz eins, des Stadterneuerungsgesetzes, die Vollziehung des Paragraph 14, nach Artikel römisch vier, Absatz 2 und 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 25.07.1987 bis 31.12.9999
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