§ 21 HlSchG Verletzung von Halbleiterschutzrechten

Halbleiterschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2006 bis 31.12.9999
Verletzung von Halbleiterschutzrechten

§ 21. (1) Wer in seinem Halbleiterschutzrecht verletzt worden ist (§ 6), kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, angemessene Entschädigung, auf Rechnungslegung sowie auf Auskunft über die HerkunftUrsprung und den VertriebswegVertriebswege klagen. Auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung kann auch derjenige klagen, der eine solche Verletzung zu besorgen hat.Paragraph 21, (1) Wer in seinem Halbleiterschutzrecht verletzt worden ist (Paragraph 6,), kann in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, angemessene Entschädigung, auf Rechnungslegung sowie auf Auskunft über die HerkunftUrsprung und den VertriebswegVertriebswege klagen. Auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung kann auch derjenige klagen, der eine solche Verletzung zu besorgen hat.

  1. (2)Absatz 2,Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Das Gericht kann bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufheben, wenn der Gegner angemessene Sicherheit leistet.Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die im Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Das Gericht kann bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufheben, wenn der Gegner angemessene Sicherheit leistet.

Stand vor dem 23.06.2006

In Kraft vom 01.07.2005 bis 23.06.2006
Verletzung von Halbleiterschutzrechten

§ 21. (1) Wer in seinem Halbleiterschutzrecht verletzt worden ist (§ 6), kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, angemessene Entschädigung, auf Rechnungslegung sowie auf Auskunft über die HerkunftUrsprung und den VertriebswegVertriebswege klagen. Auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung kann auch derjenige klagen, der eine solche Verletzung zu besorgen hat.Paragraph 21, (1) Wer in seinem Halbleiterschutzrecht verletzt worden ist (Paragraph 6,), kann in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, angemessene Entschädigung, auf Rechnungslegung sowie auf Auskunft über die HerkunftUrsprung und den VertriebswegVertriebswege klagen. Auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung kann auch derjenige klagen, der eine solche Verletzung zu besorgen hat.

  1. (2)Absatz 2,Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Das Gericht kann bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufheben, wenn der Gegner angemessene Sicherheit leistet.Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die im Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Das Gericht kann bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufheben, wenn der Gegner angemessene Sicherheit leistet.

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