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§ 7. (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben alljährlich bis 20. Jänner einen Einschauplan unter Angabe der für die Durchführung vorgesehenen Personen dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Die Einschau kann entweder durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft selbst oder durch einen seiner ernannten Stellvertreter vorgenommen werden.Paragraph 7, (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben alljährlich bis 20. Jänner einen Einschauplan unter Angabe der für die Durchführung vorgesehenen Personen dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Die Einschau kann entweder durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft selbst oder durch einen seiner ernannten Stellvertreter vorgenommen werden.
§ 7. (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben alljährlich bis 20. Jänner einen Einschauplan unter Angabe der für die Durchführung vorgesehenen Personen dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Die Einschau kann entweder durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft selbst oder durch einen seiner ernannten Stellvertreter vorgenommen werden.Paragraph 7, (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben alljährlich bis 20. Jänner einen Einschauplan unter Angabe der für die Durchführung vorgesehenen Personen dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Die Einschau kann entweder durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft selbst oder durch einen seiner ernannten Stellvertreter vorgenommen werden.