Art. 1 § 12 DV-StAG Ladungen von Organen der Kriminalpolizei als Zeugen und Zustellung

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Benachrichtigung der Gerichte und der Beteiligten

§ 12. (1) Legt der Staatsanwalt, ohne daß gerichtliche Vorerhebungen gepflogen worden sind, die an ihn gelangte Anzeige zurück (§ 90 Abs. 1 StPO), so hat er hievon das Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn von diesem eine Verfügung zu treffen ist. Er hat aber in jedem Fall den Verletzten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter (StPOForm. StA 12 bzw. 13), wurde aber niemand durch die Tat verletzt, den Anzeiger zu verständigen. Der Angezeigte ist dann zu benachrichtigen, wenn er bereits als Verdächtiger zur Sache vernommen worden ist oder sonst Kenntnis davon erlangt hat.Paragraph 12, (1) Legt der Staatsanwalt, ohne daß gerichtliche Vorerhebungen gepflogen worden sind, die an ihn gelangte Anzeige zurück (Paragraph 90, Absatz eins, StPO), so hat er hievon das Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn von diesem eine Verfügung zu treffen ist. Er hat aber in jedem Fall den Verletzten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter (StPOForm. StA 12 bzw. 13), wurde aber niemand durch die Tat verletzt, den Anzeiger zu verständigen. Der Angezeigte ist dann zu benachrichtigen, wenn er bereits als Verdächtiger zur Sache vernommen worden ist oder sonst Kenntnis davon erlangt hat.

  1. (2)Absatz 2,Von Verfügungen des Staatsanwaltes über die von einem Bezirksgericht nach § 89 StPO übersendeten Anzeigen und Vorerhebungsprotokolle hat der Staatsanwalt das Bezirksgericht zu benachrichtigen (StPOForm. StA 9), wenn die Verfügung nicht ohnedies dem Bezirksgericht zu übermitteln ist.Von Verfügungen des Staatsanwaltes über die von einem Bezirksgericht nach Paragraph 89, StPO übersendeten Anzeigen und Vorerhebungsprotokolle hat der Staatsanwalt das Bezirksgericht zu benachrichtigen (StPOForm. StA 9), wenn die Verfügung nicht ohnedies dem Bezirksgericht zu übermitteln ist.
  2. (1)Absatz eins,Ladungen an Organe der Kriminalpolizei zur Vernehmung als Zeugen sind – wenn möglich – über ihren Vorgesetzten zuzustellen.
  3. (2)Absatz 2,Für Zustellungen durch die Post sind Briefumschläge mit Rückschein nur dann zu verwenden, wenn ein Nachweis der Zustellung benötigt wird oder zu eigenen Handen zuzustellen ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
Benachrichtigung der Gerichte und der Beteiligten

§ 12. (1) Legt der Staatsanwalt, ohne daß gerichtliche Vorerhebungen gepflogen worden sind, die an ihn gelangte Anzeige zurück (§ 90 Abs. 1 StPO), so hat er hievon das Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn von diesem eine Verfügung zu treffen ist. Er hat aber in jedem Fall den Verletzten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter (StPOForm. StA 12 bzw. 13), wurde aber niemand durch die Tat verletzt, den Anzeiger zu verständigen. Der Angezeigte ist dann zu benachrichtigen, wenn er bereits als Verdächtiger zur Sache vernommen worden ist oder sonst Kenntnis davon erlangt hat.Paragraph 12, (1) Legt der Staatsanwalt, ohne daß gerichtliche Vorerhebungen gepflogen worden sind, die an ihn gelangte Anzeige zurück (Paragraph 90, Absatz eins, StPO), so hat er hievon das Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn von diesem eine Verfügung zu treffen ist. Er hat aber in jedem Fall den Verletzten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter (StPOForm. StA 12 bzw. 13), wurde aber niemand durch die Tat verletzt, den Anzeiger zu verständigen. Der Angezeigte ist dann zu benachrichtigen, wenn er bereits als Verdächtiger zur Sache vernommen worden ist oder sonst Kenntnis davon erlangt hat.

  1. (2)Absatz 2,Von Verfügungen des Staatsanwaltes über die von einem Bezirksgericht nach § 89 StPO übersendeten Anzeigen und Vorerhebungsprotokolle hat der Staatsanwalt das Bezirksgericht zu benachrichtigen (StPOForm. StA 9), wenn die Verfügung nicht ohnedies dem Bezirksgericht zu übermitteln ist.Von Verfügungen des Staatsanwaltes über die von einem Bezirksgericht nach Paragraph 89, StPO übersendeten Anzeigen und Vorerhebungsprotokolle hat der Staatsanwalt das Bezirksgericht zu benachrichtigen (StPOForm. StA 9), wenn die Verfügung nicht ohnedies dem Bezirksgericht zu übermitteln ist.
  2. (1)Absatz eins,Ladungen an Organe der Kriminalpolizei zur Vernehmung als Zeugen sind – wenn möglich – über ihren Vorgesetzten zuzustellen.
  3. (2)Absatz 2,Für Zustellungen durch die Post sind Briefumschläge mit Rückschein nur dann zu verwenden, wenn ein Nachweis der Zustellung benötigt wird oder zu eigenen Handen zuzustellen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten