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§ 12. (1) Legt der Staatsanwalt, ohne daß gerichtliche Vorerhebungen gepflogen worden sind, die an ihn gelangte Anzeige zurück (§ 90 Abs. 1 StPO), so hat er hievon das Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn von diesem eine Verfügung zu treffen ist. Er hat aber in jedem Fall den Verletzten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter (StPOForm. StA 12 bzw. 13), wurde aber niemand durch die Tat verletzt, den Anzeiger zu verständigen. Der Angezeigte ist dann zu benachrichtigen, wenn er bereits als Verdächtiger zur Sache vernommen worden ist oder sonst Kenntnis davon erlangt hat.Paragraph 12, (1) Legt der Staatsanwalt, ohne daß gerichtliche Vorerhebungen gepflogen worden sind, die an ihn gelangte Anzeige zurück (Paragraph 90, Absatz eins, StPO), so hat er hievon das Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn von diesem eine Verfügung zu treffen ist. Er hat aber in jedem Fall den Verletzten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter (StPOForm. StA 12 bzw. 13), wurde aber niemand durch die Tat verletzt, den Anzeiger zu verständigen. Der Angezeigte ist dann zu benachrichtigen, wenn er bereits als Verdächtiger zur Sache vernommen worden ist oder sonst Kenntnis davon erlangt hat.
§ 12. (1) Legt der Staatsanwalt, ohne daß gerichtliche Vorerhebungen gepflogen worden sind, die an ihn gelangte Anzeige zurück (§ 90 Abs. 1 StPO), so hat er hievon das Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn von diesem eine Verfügung zu treffen ist. Er hat aber in jedem Fall den Verletzten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter (StPOForm. StA 12 bzw. 13), wurde aber niemand durch die Tat verletzt, den Anzeiger zu verständigen. Der Angezeigte ist dann zu benachrichtigen, wenn er bereits als Verdächtiger zur Sache vernommen worden ist oder sonst Kenntnis davon erlangt hat.Paragraph 12, (1) Legt der Staatsanwalt, ohne daß gerichtliche Vorerhebungen gepflogen worden sind, die an ihn gelangte Anzeige zurück (Paragraph 90, Absatz eins, StPO), so hat er hievon das Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn von diesem eine Verfügung zu treffen ist. Er hat aber in jedem Fall den Verletzten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter (StPOForm. StA 12 bzw. 13), wurde aber niemand durch die Tat verletzt, den Anzeiger zu verständigen. Der Angezeigte ist dann zu benachrichtigen, wenn er bereits als Verdächtiger zur Sache vernommen worden ist oder sonst Kenntnis davon erlangt hat.