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§ 1 Abs. 1 Z 4 und 8, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 9, die Überschrift von Abschnitt 5, § 17 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 7 sowie die Überschrift zu Anlage 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 8, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins, und 2, Paragraph 9,, die Überschrift von Abschnitt 5, Paragraph 17, Absatz eins und 2 sowie 4 bis 7 sowie die Überschrift zu Anlage 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2021, treten mit 1. Juni 2021 in Kraft.
§ 1 Abs. 1 Z 4 und 8, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 9, die Überschrift von Abschnitt 5, § 17 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 7 sowie die Überschrift zu Anlage 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 8, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins, und 2, Paragraph 9,, die Überschrift von Abschnitt 5, Paragraph 17, Absatz eins und 2 sowie 4 bis 7 sowie die Überschrift zu Anlage 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2021, treten mit 1. Juni 2021 in Kraft.