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§ 44. (1) (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)Paragraph§ 44, (1) Anmerkung, Gilt gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr WFG 1984 seit 01.01.1989 weggefallen. 685 aus 1988,, als Landesgesetz)
§ 44. (1) (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)Paragraph§ 44, (1) Anmerkung, Gilt gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr WFG 1984 seit 01.01.1989 weggefallen. 685 aus 1988,, als Landesgesetz)