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Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Ambulanz- und Rettungsflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen (§ 11 Abs. 1 und 2 sowie § 15 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes). Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für Ambulanz- und Rettungsflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen (Paragraph 11, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 15, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes).
(2) Unberührt bleiben internationale Vereinbarungen sowie bundes- und landesrechtliche Vorschriften, insbesondere soweit danach Bewilligungen, Genehmigungen u. dgl. für die Durchführung von Rettungs- und Ambulanztransporten erforderlich sind bzw. weitere Anforderungen gestellt werden.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Ambulanz- und Rettungsflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen (§ 11 Abs. 1 und 2 sowie § 15 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes). Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für Ambulanz- und Rettungsflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen (Paragraph 11, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 15, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes).
(2) Unberührt bleiben internationale Vereinbarungen sowie bundes- und landesrechtliche Vorschriften, insbesondere soweit danach Bewilligungen, Genehmigungen u. dgl. für die Durchführung von Rettungs- und Ambulanztransporten erforderlich sind bzw. weitere Anforderungen gestellt werden.