§ 43a GO-BR

Geschäftsordnung des Bundesrates

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
Sobald die Debatte zu einem Vorhaben gemäß Art. 23e und 23f B-VG eröffnet ist, können hiezu schriftliche Anträge auf Stellungnahmen von drei Bundesräten gestellt werden. § 43 Abs. 2 bis 4 und 6 finden sinngemäß Anwendung. Sobald die Debatte zu einem Vorhaben gemäß Artikel 23 e und 23 f B-VG eröffnet ist, können hiezu schriftliche Anträge auf Stellungnahmen von drei Bundesräten gestellt werden. Paragraph 43, Absatz 2 bis 4 und 6 finden sinngemäß Anwendung.

  1. (1)Absatz eins,Sobald die Debatte zu einem Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG eröffnet ist, können hierzu schriftliche Anträge auf Stellungnahmen, auf begründete Stellungnahmen und Mitteilungen von drei Bundesräten gestellt werden. § 43 Abs. 2 bis 4 und 6 finden sinngemäß Anwendung.Sobald die Debatte zu einem Vorhaben gemäß Artikel 23 e, B-VG eröffnet ist, können hierzu schriftliche Anträge auf Stellungnahmen, auf begründete Stellungnahmen und Mitteilungen von drei Bundesräten gestellt werden. Paragraph 43, Absatz 2 bis 4 und 6 finden sinngemäß Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Bei Debatten über Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip gemäß § 21a gilt § 43 sinngemäß.Bei Debatten über Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip gemäß Paragraph 21 a, gilt Paragraph 43, sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 15.07.1997 bis 31.12.2011
Sobald die Debatte zu einem Vorhaben gemäß Art. 23e und 23f B-VG eröffnet ist, können hiezu schriftliche Anträge auf Stellungnahmen von drei Bundesräten gestellt werden. § 43 Abs. 2 bis 4 und 6 finden sinngemäß Anwendung. Sobald die Debatte zu einem Vorhaben gemäß Artikel 23 e und 23 f B-VG eröffnet ist, können hiezu schriftliche Anträge auf Stellungnahmen von drei Bundesräten gestellt werden. Paragraph 43, Absatz 2 bis 4 und 6 finden sinngemäß Anwendung.

  1. (1)Absatz eins,Sobald die Debatte zu einem Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG eröffnet ist, können hierzu schriftliche Anträge auf Stellungnahmen, auf begründete Stellungnahmen und Mitteilungen von drei Bundesräten gestellt werden. § 43 Abs. 2 bis 4 und 6 finden sinngemäß Anwendung.Sobald die Debatte zu einem Vorhaben gemäß Artikel 23 e, B-VG eröffnet ist, können hierzu schriftliche Anträge auf Stellungnahmen, auf begründete Stellungnahmen und Mitteilungen von drei Bundesräten gestellt werden. Paragraph 43, Absatz 2 bis 4 und 6 finden sinngemäß Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Bei Debatten über Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip gemäß § 21a gilt § 43 sinngemäß.Bei Debatten über Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip gemäß Paragraph 21 a, gilt Paragraph 43, sinngemäß.

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