Art. 1 § 47 DV-StAG Untersuchung der Amtsführung

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.9999

Je nach Erfordernis, zumindest aber einmal jährlich, hat der Leiter der Staatsanwaltschaft oder sein Erster Stellvertreter die Amtsführung des Bezirksanwaltes zu untersuchen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.9999

Je nach Erfordernis, zumindest aber einmal jährlich, hat der Leiter der Staatsanwaltschaft oder sein Erster Stellvertreter die Amtsführung des Bezirksanwaltes zu untersuchen.

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