§ 14c GOG 1945 (weggefallen)

Gerichtsorganisationsgesetz 1945

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2003 bis 31.12.9999
Verfassungsbestimmung§ 14c GOG 1945 seit 30.11.2003 weggefallen.

  1. (1)Absatz eins,Die Bundesregierung ist ermächtigt, bis zum Ende des Jahres 1949 aus besonders wichtigen dienstlichen Rücksichten Richter, welche die Altersgrenze zurückgelegt haben, weiter im Dienste zu belassen.
  2. (2)Absatz 2,Eine solche Verfügung hat die Dauer der Weiterverwendung des Richters mit einem kalendermäßig angegebenen Zeitpunkt zu begrenzen; eine Weiterverwendung über den 31. Dezember des Jahres, in dem der Richter das 70. Lebensjahr vollendet hat, ist unstatthaft.

Stand vor dem 30.11.2003

In Kraft vom 28.07.1946 bis 30.11.2003
Verfassungsbestimmung§ 14c GOG 1945 seit 30.11.2003 weggefallen.

  1. (1)Absatz eins,Die Bundesregierung ist ermächtigt, bis zum Ende des Jahres 1949 aus besonders wichtigen dienstlichen Rücksichten Richter, welche die Altersgrenze zurückgelegt haben, weiter im Dienste zu belassen.
  2. (2)Absatz 2,Eine solche Verfügung hat die Dauer der Weiterverwendung des Richters mit einem kalendermäßig angegebenen Zeitpunkt zu begrenzen; eine Weiterverwendung über den 31. Dezember des Jahres, in dem der Richter das 70. Lebensjahr vollendet hat, ist unstatthaft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten