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Für die Notare, die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 im GebietGebiete der Republik Österreich zu Notaren bestellt wurden, gelten folgendedie Bestimmungen des § 4, die Vorschriften: der Z. 2 und 3 aber mit der Änderung, daß in jedem Falle zu prüfen ist, ob der Notar den Erfordernissen zur Erlangung des Notaramtes nach der Notariatsordnung entspricht. Die Große Staatsprüfung ersetzt die Notariatsprüfung. Für die Notare, die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 im Gebiete der Republik Österreich zu Notaren bestellt wurden, gelten die Bestimmungen des Paragraph 4,, die Vorschriften der Ziffer 2 und 3 aber mit der Änderung, daß in jedem Falle zu prüfen ist, ob der Notar den Erfordernissen zur Erlangung des Notaramtes nach der Notariatsordnung entspricht. Die Große Staatsprüfung ersetzt die Notariatsprüfung.
Für die Notare, die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 im GebietGebiete der Republik Österreich zu Notaren bestellt wurden, gelten folgendedie Bestimmungen des § 4, die Vorschriften: der Z. 2 und 3 aber mit der Änderung, daß in jedem Falle zu prüfen ist, ob der Notar den Erfordernissen zur Erlangung des Notaramtes nach der Notariatsordnung entspricht. Die Große Staatsprüfung ersetzt die Notariatsprüfung. Für die Notare, die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 im Gebiete der Republik Österreich zu Notaren bestellt wurden, gelten die Bestimmungen des Paragraph 4,, die Vorschriften der Ziffer 2 und 3 aber mit der Änderung, daß in jedem Falle zu prüfen ist, ob der Notar den Erfordernissen zur Erlangung des Notaramtes nach der Notariatsordnung entspricht. Die Große Staatsprüfung ersetzt die Notariatsprüfung.