§ 5 NO 1945

Notariatsordnung 1945

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.1947 bis 31.12.9999

Für die Notare, die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 im GebietGebiete der Republik Österreich zu Notaren bestellt wurden, gelten folgendedie Bestimmungen des § 4, die Vorschriften: der Z. 2 und 3 aber mit der Änderung, daß in jedem Falle zu prüfen ist, ob der Notar den Erfordernissen zur Erlangung des Notaramtes nach der Notariatsordnung entspricht. Die Große Staatsprüfung ersetzt die Notariatsprüfung. Für die Notare, die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 im Gebiete der Republik Österreich zu Notaren bestellt wurden, gelten die Bestimmungen des Paragraph 4,, die Vorschriften der Ziffer 2 und 3 aber mit der Änderung, daß in jedem Falle zu prüfen ist, ob der Notar den Erfordernissen zur Erlangung des Notaramtes nach der Notariatsordnung entspricht. Die Große Staatsprüfung ersetzt die Notariatsprüfung.

  1. 1.Ziffer einsWenn der Notar zu den im § 17 des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört, ist das Amt erloschen;Wenn der Notar zu den im Paragraph 17, des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört, ist das Amt erloschen;
  2. 2.Ziffer 2(Verfassungsbestimmung) gehört der Notar nicht zu den in Zahl 1 genannten Personen, so ist das Amt als erloschen zu erklären, wenn er die Erfordernisse zur Erlangung des Notaramtes nach der Notariatsordnung nicht erfüllt oder nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde; andernfalls ist er im Amt zu bestätigen. Die Große Staatsprüfung ersetzt die Notariatsprüfung.

Stand vor dem 17.02.1947

In Kraft vom 09.08.1945 bis 17.02.1947

Für die Notare, die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 im GebietGebiete der Republik Österreich zu Notaren bestellt wurden, gelten folgendedie Bestimmungen des § 4, die Vorschriften: der Z. 2 und 3 aber mit der Änderung, daß in jedem Falle zu prüfen ist, ob der Notar den Erfordernissen zur Erlangung des Notaramtes nach der Notariatsordnung entspricht. Die Große Staatsprüfung ersetzt die Notariatsprüfung. Für die Notare, die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 im Gebiete der Republik Österreich zu Notaren bestellt wurden, gelten die Bestimmungen des Paragraph 4,, die Vorschriften der Ziffer 2 und 3 aber mit der Änderung, daß in jedem Falle zu prüfen ist, ob der Notar den Erfordernissen zur Erlangung des Notaramtes nach der Notariatsordnung entspricht. Die Große Staatsprüfung ersetzt die Notariatsprüfung.

  1. 1.Ziffer einsWenn der Notar zu den im § 17 des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört, ist das Amt erloschen;Wenn der Notar zu den im Paragraph 17, des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört, ist das Amt erloschen;
  2. 2.Ziffer 2(Verfassungsbestimmung) gehört der Notar nicht zu den in Zahl 1 genannten Personen, so ist das Amt als erloschen zu erklären, wenn er die Erfordernisse zur Erlangung des Notaramtes nach der Notariatsordnung nicht erfüllt oder nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde; andernfalls ist er im Amt zu bestätigen. Die Große Staatsprüfung ersetzt die Notariatsprüfung.

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