§ 27 Patent-ÜG. 1950

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.1950 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Abweisung des Antrages nach § 6, der Einspruch und die Beschwerde (§ 25 Abs. 2 und 3) sind anzumerken.Die Abweisung des Antrages nach Paragraph 6,, der Einspruch und die Beschwerde (Paragraph 25, Absatz 2 und 3) sind anzumerken.
  2. (2)Absatz 2,Nach rechtskräftiger Beendigung des Eintragungsverfahrens sind die Anmerkungen nach Abs. 1 von Amts wegen zu löschen.Nach rechtskräftiger Beendigung des Eintragungsverfahrens sind die Anmerkungen nach Absatz eins, von Amts wegen zu löschen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.1950 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Abweisung des Antrages nach § 6, der Einspruch und die Beschwerde (§ 25 Abs. 2 und 3) sind anzumerken.Die Abweisung des Antrages nach Paragraph 6,, der Einspruch und die Beschwerde (Paragraph 25, Absatz 2 und 3) sind anzumerken.
  2. (2)Absatz 2,Nach rechtskräftiger Beendigung des Eintragungsverfahrens sind die Anmerkungen nach Abs. 1 von Amts wegen zu löschen.Nach rechtskräftiger Beendigung des Eintragungsverfahrens sind die Anmerkungen nach Absatz eins, von Amts wegen zu löschen.

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