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Art. IX. (1) Die Vorschriften der JurisdictionsnormJurisdiktionsnorm haben auch auf bürgerliche Rechtssachen Anwendung zu finden, welche durch Staatsverträge oder nach völkerrechtlichen GrundsätzenVölkerrecht der inländischen Gerichtsbarkeit unterstellt und nicht durch gesetzliche Vorschriften der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte entzogen sind."Art". römisch neun. (1) Die inländischeVorschriften der Jurisdiktionsnorm haben auch auf bürgerliche Rechtssachen Anwendung zu finden, welche nach Völkerrecht der inländischen Gerichtsbarkeit erstreckt sich auf Personen, die nach völkerrechtlichen Grundsätzen die Exterritorialität genießen, wennunterstellt und insofern sie sich den inländischen Gerichten freiwillig unterwerfen oder die Rechtssache ihre im Inlande gelegenen unbeweglichen Güter oder ihre dinglichen Rechte an inländischen Liegenschaften anderer Personen zum Gegenstande hat.
Wenn es zweifelhaft ist, ob die inländischenicht durch gesetzliche Vorschriften der Gerichtsbarkeit über eine exterritoriale Person begründet oder die Exterritorialität zu Gunsten einer Person anerkannt ist, hat das Gericht hierüber die Erklärung des Justizministers einzuholender ordentlichen Gerichte entzogen sind.
Art. IX. (1) Die Vorschriften der JurisdictionsnormJurisdiktionsnorm haben auch auf bürgerliche Rechtssachen Anwendung zu finden, welche durch Staatsverträge oder nach völkerrechtlichen GrundsätzenVölkerrecht der inländischen Gerichtsbarkeit unterstellt und nicht durch gesetzliche Vorschriften der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte entzogen sind."Art". römisch neun. (1) Die inländischeVorschriften der Jurisdiktionsnorm haben auch auf bürgerliche Rechtssachen Anwendung zu finden, welche nach Völkerrecht der inländischen Gerichtsbarkeit erstreckt sich auf Personen, die nach völkerrechtlichen Grundsätzen die Exterritorialität genießen, wennunterstellt und insofern sie sich den inländischen Gerichten freiwillig unterwerfen oder die Rechtssache ihre im Inlande gelegenen unbeweglichen Güter oder ihre dinglichen Rechte an inländischen Liegenschaften anderer Personen zum Gegenstande hat.
Wenn es zweifelhaft ist, ob die inländischenicht durch gesetzliche Vorschriften der Gerichtsbarkeit über eine exterritoriale Person begründet oder die Exterritorialität zu Gunsten einer Person anerkannt ist, hat das Gericht hierüber die Erklärung des Justizministers einzuholender ordentlichen Gerichte entzogen sind.