§ 21 Patent-ÜG. 1950

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.1950 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen der §§ 6 bis 8, 13 und 20 finden insoweit Anwendung, als nicht andere zwischenstaatliche Regelungen getroffen werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 8, 13 und 20 finden insoweit Anwendung, als nicht andere zwischenstaatliche Regelungen getroffen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.1950 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen der §§ 6 bis 8, 13 und 20 finden insoweit Anwendung, als nicht andere zwischenstaatliche Regelungen getroffen werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 8, 13 und 20 finden insoweit Anwendung, als nicht andere zwischenstaatliche Regelungen getroffen werden.

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