§ 14 Patent-ÜG. 1950

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1953 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Prioritätsrecht nach § 13 ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Hiebei ist der Zeitpunkt der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben.Das Prioritätsrecht nach Paragraph 13, ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Hiebei ist der Zeitpunkt der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Im übrigen finden die Bestimmungen
    1. a)Litera ader Verordnung vom 30. Dezember 1908, RGBl. Nr. 271, betreffend die zum Nachweis des Prioritätsrechtes bei Patent-, Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege, abgeändert durch die Verordnung vom 31. Juli 1927, BGBl. Nr. 253, und vom 21. Mai 1928, BGBl. Nr. 120,der Verordnung vom 30. Dezember 1908, RGBl. Nr. 271, betreffend die zum Nachweis des Prioritätsrechtes bei Patent-, Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege, abgeändert durch die Verordnung vom 31. Juli 1927, Bundesgesetzblatt Nr. 253, und vom 21. Mai 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 120,
    2. b)Litera bder §§ 54b und 54c Patentgesetz,der Paragraphen 54 b und 54 c Patentgesetz,
    3. c)Litera cder Verordnung vom 21. Mai 1928, BGBl. Nr. 120, über die Beanspruchung der Prioritätsrechte nach dem Pariser Unionsvertrag zum Schutz des gewerblichen Eigentumsder Verordnung vom 21. Mai 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 120, über die Beanspruchung der Prioritätsrechte nach dem Pariser Unionsvertrag zum Schutz des gewerblichen Eigentums
    in der Fassung vom 13. März 1938 mit nachfolgenden Abänderungen sinngemäß Anwendung:
    1. 1.Ziffer einsDie Prioritätserklärung ist innerhalb der Frist von sechs Monaten nach dem Tag der im Inland bewirkten Anmeldung abzugeben. Gewähren andere Staaten österreichischen Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in dieser Beziehung eine weitergehende Begünstigung, so ist die Frist für die Angehörigen dieser Staaten in demselben Ausmaß, höchstens jedoch bis zu dem im § 9 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt verlängert. Innerhalb derselben Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung beantragt werden. Durch eine Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit danach die Frist zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert ist. Bei Anmeldungen, die in der Zeit vom 13. August 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bewirkt wurden, endet die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung in dem im § 9 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt.Die Prioritätserklärung ist innerhalb der Frist von sechs Monaten nach dem Tag der im Inland bewirkten Anmeldung abzugeben. Gewähren andere Staaten österreichischen Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in dieser Beziehung eine weitergehende Begünstigung, so ist die Frist für die Angehörigen dieser Staaten in demselben Ausmaß, höchstens jedoch bis zu dem im Paragraph 9, Absatz 2, bezeichneten Zeitpunkt verlängert. Innerhalb derselben Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung beantragt werden. Durch eine Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit danach die Frist zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert ist. Bei Anmeldungen, die in der Zeit vom 13. August 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bewirkt wurden, endet die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung in dem im Paragraph 9, Absatz 2, bezeichneten Zeitpunkt.
    2. 1.Ziffer einsDie Prioritätserklärung ist innerhalb der Frist von drei Monaten nach dem Tag der im Inland bewirkten Anmeldung abzugeben. Gewähren andere Staaten österreichischen Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in dieser Beziehung eine weitergehende Begünstigung, so ist die Frist für die Angehörigen dieser Staaten in demselben Ausmaß, höchstens jedoch bis zum 31. März 1954, verlängert. Innerhalb derselben Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung beantragt werden. Durch eine Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit danach die Frist zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert ist. Bei Anmeldungen, die in der Zeit vom 13. August 1945 bis 19. Juli 1947 bewirkt wurden, endet die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung am 31. März 1954.
    3. 2.Ziffer 2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung, Berichtigung derselben oder Vorlage der Prioritätsbelege ist unter den Voraussetzungen der §§ 85a bis 85h des Patentgesetzes zulässig.Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung, Berichtigung derselben oder Vorlage der Prioritätsbelege ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 85 a bis 85 h des Patentgesetzes zulässig.
    4. 3.Ziffer 3Wird glaubhaft gemacht, daß der Prioritätsbeleg aus kriegsbedingten Gründen in der vorgeschriebenen Weise nicht erbracht werden kann, so kann der Nachweis des Prioritätsrechtes auch auf andere Weise erfolgen.

Stand vor dem 30.06.1953

In Kraft vom 29.09.1951 bis 30.06.1953
  1. (1)Absatz eins,Das Prioritätsrecht nach § 13 ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Hiebei ist der Zeitpunkt der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben.Das Prioritätsrecht nach Paragraph 13, ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Hiebei ist der Zeitpunkt der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Im übrigen finden die Bestimmungen
    1. a)Litera ader Verordnung vom 30. Dezember 1908, RGBl. Nr. 271, betreffend die zum Nachweis des Prioritätsrechtes bei Patent-, Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege, abgeändert durch die Verordnung vom 31. Juli 1927, BGBl. Nr. 253, und vom 21. Mai 1928, BGBl. Nr. 120,der Verordnung vom 30. Dezember 1908, RGBl. Nr. 271, betreffend die zum Nachweis des Prioritätsrechtes bei Patent-, Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege, abgeändert durch die Verordnung vom 31. Juli 1927, Bundesgesetzblatt Nr. 253, und vom 21. Mai 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 120,
    2. b)Litera bder §§ 54b und 54c Patentgesetz,der Paragraphen 54 b und 54 c Patentgesetz,
    3. c)Litera cder Verordnung vom 21. Mai 1928, BGBl. Nr. 120, über die Beanspruchung der Prioritätsrechte nach dem Pariser Unionsvertrag zum Schutz des gewerblichen Eigentumsder Verordnung vom 21. Mai 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 120, über die Beanspruchung der Prioritätsrechte nach dem Pariser Unionsvertrag zum Schutz des gewerblichen Eigentums
    in der Fassung vom 13. März 1938 mit nachfolgenden Abänderungen sinngemäß Anwendung:
    1. 1.Ziffer einsDie Prioritätserklärung ist innerhalb der Frist von sechs Monaten nach dem Tag der im Inland bewirkten Anmeldung abzugeben. Gewähren andere Staaten österreichischen Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in dieser Beziehung eine weitergehende Begünstigung, so ist die Frist für die Angehörigen dieser Staaten in demselben Ausmaß, höchstens jedoch bis zu dem im § 9 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt verlängert. Innerhalb derselben Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung beantragt werden. Durch eine Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit danach die Frist zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert ist. Bei Anmeldungen, die in der Zeit vom 13. August 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bewirkt wurden, endet die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung in dem im § 9 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt.Die Prioritätserklärung ist innerhalb der Frist von sechs Monaten nach dem Tag der im Inland bewirkten Anmeldung abzugeben. Gewähren andere Staaten österreichischen Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in dieser Beziehung eine weitergehende Begünstigung, so ist die Frist für die Angehörigen dieser Staaten in demselben Ausmaß, höchstens jedoch bis zu dem im Paragraph 9, Absatz 2, bezeichneten Zeitpunkt verlängert. Innerhalb derselben Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung beantragt werden. Durch eine Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit danach die Frist zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert ist. Bei Anmeldungen, die in der Zeit vom 13. August 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bewirkt wurden, endet die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung in dem im Paragraph 9, Absatz 2, bezeichneten Zeitpunkt.
    2. 1.Ziffer einsDie Prioritätserklärung ist innerhalb der Frist von drei Monaten nach dem Tag der im Inland bewirkten Anmeldung abzugeben. Gewähren andere Staaten österreichischen Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in dieser Beziehung eine weitergehende Begünstigung, so ist die Frist für die Angehörigen dieser Staaten in demselben Ausmaß, höchstens jedoch bis zum 31. März 1954, verlängert. Innerhalb derselben Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung beantragt werden. Durch eine Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit danach die Frist zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert ist. Bei Anmeldungen, die in der Zeit vom 13. August 1945 bis 19. Juli 1947 bewirkt wurden, endet die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung am 31. März 1954.
    3. 2.Ziffer 2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung, Berichtigung derselben oder Vorlage der Prioritätsbelege ist unter den Voraussetzungen der §§ 85a bis 85h des Patentgesetzes zulässig.Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung, Berichtigung derselben oder Vorlage der Prioritätsbelege ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 85 a bis 85 h des Patentgesetzes zulässig.
    4. 3.Ziffer 3Wird glaubhaft gemacht, daß der Prioritätsbeleg aus kriegsbedingten Gründen in der vorgeschriebenen Weise nicht erbracht werden kann, so kann der Nachweis des Prioritätsrechtes auch auf andere Weise erfolgen.

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