§ 20 Patent-ÜG. 1950

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1953 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Beim Patentamt seit 13. August 1945 eingereichte Patentanmeldungen werden über Antrag als Anträge, beziehungsweise Anmeldungen im Sinne von § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 und § 13 weiterbehandelt. Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2 einzubringen.Beim Patentamt seit 13. August 1945 eingereichte Patentanmeldungen werden über Antrag als Anträge, beziehungsweise Anmeldungen im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 2 und Paragraph 13, weiterbehandelt. Der Antrag ist innerhalb der Frist des Paragraph 9, Absatz 2, einzubringen.
  2. (1)Absatz eins,Beim Patentamt in der Zeit vom 13. August 1945 bis 19. Juli 1947 eingereichte Patentanmeldungen werden über Antrag als Anträge beziehungsweise Anmeldungen im Sinne von § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 und § 13 weiterbehandelt. Anträge auf Weiterbehandlung im Sinne von § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 sind innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2, Anträge auf Weiterbehandlung im Sinne des § 13 bis zum 31. Dezember 1953 einzubringen.Beim Patentamt in der Zeit vom 13. August 1945 bis 19. Juli 1947 eingereichte Patentanmeldungen werden über Antrag als Anträge beziehungsweise Anmeldungen im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 2 und Paragraph 13, weiterbehandelt. Anträge auf Weiterbehandlung im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins und 2 sind innerhalb der Frist des Paragraph 9, Absatz 2,, Anträge auf Weiterbehandlung im Sinne des Paragraph 13 bis zum 31. Dezember 1953 einzubringen.
  3. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 18 finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des § 18 angerechnet.Die Bestimmungen des Paragraph 18, finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des Paragraph 18, angerechnet.
  4. (3)Absatz 3,Wird bei den im Abs. 1 angeführten Patentanmeldungen der im Abs. 1 vorgesehene Antrag nicht gestellt, so werden allfällige Prioritätsansprüche, die sich auf Patente nach § 6 Abs. 1, Gebrauchsmuster nach § 7 Abs. 1 sowie Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nach § 8 Abs. 1 und 2 und nach § 13 beziehen, nicht berücksichtigt.Wird bei den im Absatz eins, angeführten Patentanmeldungen der im Absatz eins, vorgesehene Antrag nicht gestellt, so werden allfällige Prioritätsansprüche, die sich auf Patente nach Paragraph 6, Absatz eins,, Gebrauchsmuster nach Paragraph 7, Absatz eins, sowie Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 und nach Paragraph 13, beziehen, nicht berücksichtigt.

Stand vor dem 30.06.1953

In Kraft vom 28.07.1950 bis 30.06.1953
  1. (1)Absatz eins,Beim Patentamt seit 13. August 1945 eingereichte Patentanmeldungen werden über Antrag als Anträge, beziehungsweise Anmeldungen im Sinne von § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 und § 13 weiterbehandelt. Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2 einzubringen.Beim Patentamt seit 13. August 1945 eingereichte Patentanmeldungen werden über Antrag als Anträge, beziehungsweise Anmeldungen im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 2 und Paragraph 13, weiterbehandelt. Der Antrag ist innerhalb der Frist des Paragraph 9, Absatz 2, einzubringen.
  2. (1)Absatz eins,Beim Patentamt in der Zeit vom 13. August 1945 bis 19. Juli 1947 eingereichte Patentanmeldungen werden über Antrag als Anträge beziehungsweise Anmeldungen im Sinne von § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 und § 13 weiterbehandelt. Anträge auf Weiterbehandlung im Sinne von § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 sind innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2, Anträge auf Weiterbehandlung im Sinne des § 13 bis zum 31. Dezember 1953 einzubringen.Beim Patentamt in der Zeit vom 13. August 1945 bis 19. Juli 1947 eingereichte Patentanmeldungen werden über Antrag als Anträge beziehungsweise Anmeldungen im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 2 und Paragraph 13, weiterbehandelt. Anträge auf Weiterbehandlung im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins und 2 sind innerhalb der Frist des Paragraph 9, Absatz 2,, Anträge auf Weiterbehandlung im Sinne des Paragraph 13 bis zum 31. Dezember 1953 einzubringen.
  3. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 18 finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des § 18 angerechnet.Die Bestimmungen des Paragraph 18, finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des Paragraph 18, angerechnet.
  4. (3)Absatz 3,Wird bei den im Abs. 1 angeführten Patentanmeldungen der im Abs. 1 vorgesehene Antrag nicht gestellt, so werden allfällige Prioritätsansprüche, die sich auf Patente nach § 6 Abs. 1, Gebrauchsmuster nach § 7 Abs. 1 sowie Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nach § 8 Abs. 1 und 2 und nach § 13 beziehen, nicht berücksichtigt.Wird bei den im Absatz eins, angeführten Patentanmeldungen der im Absatz eins, vorgesehene Antrag nicht gestellt, so werden allfällige Prioritätsansprüche, die sich auf Patente nach Paragraph 6, Absatz eins,, Gebrauchsmuster nach Paragraph 7, Absatz eins, sowie Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 und nach Paragraph 13, beziehen, nicht berücksichtigt.

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