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Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt, in den Jahren 1946 bis einschließlich 1949
131.Ziffer eins Dezember 1951 auf Antrag des Oberlandesgerichtspräsidenten Richteramtsanwärtern, die im Vorbereitungsdienst eine sehr gute Verwendung aufweisen, eine Abkürzung des Vorbereitungsdienstes mit der Einschränkung zu bewilligen, daß die tatsächlich zurückgelegte Dauer des Vorbereitungsdienstes mindestens eineinhalb Jahre betragen muß; .
3.Ziffer 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht Personen, welche die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien im Auslande zurückgelegt haben, unter Gleichstellung der im Auslande abgelegten wissenschaftlichen Prüfungen nach Maßgabe der Verordnung, St. G. Bl. Nr. 82/1945, die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst zu bewilligen, wenn sie die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme in den österreichischen Bundesdienst erfüllen.im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht Personen, welche die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien im Auslande zurückgelegt haben, unter Gleichstellung der im Auslande abgelegten wissenschaftlichen Prüfungen nach Maßgabe der Verordnung, St. G. Bl. Nr. 82 aus 1945,, die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst zu bewilligen, wenn sie die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme in den österreichischen Bundesdienst erfüllen.
Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt, in den Jahren 1946 bis einschließlich 1949
131.Ziffer eins Dezember 1951 auf Antrag des Oberlandesgerichtspräsidenten Richteramtsanwärtern, die im Vorbereitungsdienst eine sehr gute Verwendung aufweisen, eine Abkürzung des Vorbereitungsdienstes mit der Einschränkung zu bewilligen, daß die tatsächlich zurückgelegte Dauer des Vorbereitungsdienstes mindestens eineinhalb Jahre betragen muß; .
3.Ziffer 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht Personen, welche die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien im Auslande zurückgelegt haben, unter Gleichstellung der im Auslande abgelegten wissenschaftlichen Prüfungen nach Maßgabe der Verordnung, St. G. Bl. Nr. 82/1945, die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst zu bewilligen, wenn sie die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme in den österreichischen Bundesdienst erfüllen.im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht Personen, welche die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien im Auslande zurückgelegt haben, unter Gleichstellung der im Auslande abgelegten wissenschaftlichen Prüfungen nach Maßgabe der Verordnung, St. G. Bl. Nr. 82 aus 1945,, die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst zu bewilligen, wenn sie die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme in den österreichischen Bundesdienst erfüllen.