§ 14a GOG 1945

GOG 1945 - Gerichtsorganisationsgesetz 1945

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026

Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt, bis 31. Dezember 1951 auf Antrag des Oberlandesgerichtspräsidenten Richteramtsanwärtern, die im Vorbereitungsdienst eine sehr gute Verwendung aufweisen, eine Abkürzung des Vorbereitungsdienstes mit der Einschränkung zu bewilligen, daß die tatsächlich zurückgelegte Dauer des Vorbereitungsdienstes mindestens eineinhalb Jahre betragen muß.

In Kraft seit 19.03.1950 bis 31.12.9999
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