§ 5 GOG 1945 Ausbildung der Richter und Gerichtspraxis.

GOG 1945 - Gerichtsorganisationsgesetz 1945

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

1. Die Verordnung über den richterlichen Vorbereitungsdienst vom 15. August 1897, R. G. Bl. Nr. 192.

2.Ziffer 2 Die Verordnung, betreffend die Richteramtsprüfung vom 1. November 1900, R. G. Bl. Nr. 182.

3.Ziffer 3 Das Gesetz über die Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienst stehenden Rechtspraktikanten vom 24. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 1/1911, und die Verordnung vom 8. Jänner 1911, R. G. Bl. Nr. 5, zum Vollzuge dieses Gesetzes.Das Gesetz über die Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienst stehenden Rechtspraktikanten vom 24. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 1 aus 1911,, und die Verordnung vom 8. Jänner 1911, R. G. Bl. Nr. 5, zum Vollzuge dieses Gesetzes.

In Kraft seit 10.07.1945 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 GOG 1945


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 GOG 1945 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 GOG 1945


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 GOG 1945


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 GOG 1945 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 GOG 1945
§ 6 GOG 1945