§ 4 GOG 1945 Personalsenate.

GOG 1945 - Gerichtsorganisationsgesetz 1945

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

1. Die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 21. Dezember 1921, B. G. Bl. Nr. 748, über die Zusammensetzung und den Wirkungskreis der Personalsenate der Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, in der Fassung der Verordnung vom 25. Oktober 1926, B. G. Bl. Nr. 315, über die Zusammensetzung der Personalsenate der Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz.

2.Ziffer 2 Die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 18. Juni 1925, B. G. Bl. Nr. 192, über die Zusammensetzung und den Wirkungskreis des Personalsenates beim Obersten Gerichtshof.

In Kraft seit 10.07.1945 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 GOG 1945


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 GOG 1945 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 GOG 1945


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 GOG 1945


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 GOG 1945 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GOG 1945 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 GOG 1945
§ 5 GOG 1945