§ 14 GOG 1945

GOG 1945 - Gerichtsorganisationsgesetz 1945

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen:

a)Litera a inwieweit den Richteramtsanwärtern Zeiträume, während der sie durch militärische Dienstleistung, aus einem anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder aus rassischen oder politischen Ursachen dem richterlichen Vorbereitungsdienst oder ihrer sonstigen praktischen Verwendung entzogen oder an der Vollendung ihrer Studien verhindert waren, in die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes eingerechnet werden;

b)Litera b inwieweit die in § 4, Abs. (1) GOG. zur Erlangung der Befähigung zum Richteramt vorgeschriebenen Prüfungen durch Prüfungen ersetzt werden, die der Richteramtsanwärter nach Vorschriften des deutsches Rechtes abgelegt hat.inwieweit die in Paragraph 4,, Abs. (1) GOG. zur Erlangung der Befähigung zum Richteramt vorgeschriebenen Prüfungen durch Prüfungen ersetzt werden, die der Richteramtsanwärter nach Vorschriften des deutsches Rechtes abgelegt hat.

In Kraft seit 10.07.1945 bis 31.12.9999
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