Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Ein in die Gebrauchsmusterrolle des Reichspatentamtes eingetragenes Gebrauchsmuster, dessen sechsjährige Schutzdauer am 27. April 1945 noch nicht abgelaufen war, kann auf Antrag in ein Patent nach Maßgabe des Patentgesetzes umgewandelt werden. In diesem Fall unterliegt der Gegenstand des Gebrauchsmusters dem durch das Patentgesetz vorgeschriebenen Vorprüfungs- und Aufgebotsverfahren, wobei als Anmeldungszeitpunkt der dem Gebrauchsmuster entsprechende Prioritätszeitpunkt zu gelten hat. Ein Anspruch auf Umwandlung besteht nicht, wenn das Gebrauchsmuster gemäß Artikel 22 Z. 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, auf Österreich übertragen wurde. Die §§ 1 bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, gelten sinngemäß. Ein in die Gebrauchsmusterrolle des Reichspatentamtes eingetragenes Gebrauchsmuster, dessen sechsjährige Schutzdauer am 27. April 1945 noch nicht abgelaufen war, kann auf Antrag in ein Patent nach Maßgabe des Patentgesetzes umgewandelt werden. In diesem Fall unterliegt der Gegenstand des Gebrauchsmusters dem durch das Patentgesetz vorgeschriebenen Vorprüfungs- und Aufgebotsverfahren, wobei als Anmeldungszeitpunkt der dem Gebrauchsmuster entsprechende Prioritätszeitpunkt zu gelten hat. Ein Anspruch auf Umwandlung besteht nicht, wenn das Gebrauchsmuster gemäß Artikel 22 Ziffer 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, auf Österreich übertragen wurde. Die Paragraphen eins bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, gelten sinngemäß.
Ein in die Gebrauchsmusterrolle des Reichspatentamtes eingetragenes Gebrauchsmuster, dessen sechsjährige Schutzdauer am 27. April 1945 noch nicht abgelaufen war, kann auf Antrag in ein Patent nach Maßgabe des Patentgesetzes umgewandelt werden. In diesem Fall unterliegt der Gegenstand des Gebrauchsmusters dem durch das Patentgesetz vorgeschriebenen Vorprüfungs- und Aufgebotsverfahren, wobei als Anmeldungszeitpunkt der dem Gebrauchsmuster entsprechende Prioritätszeitpunkt zu gelten hat. Ein Anspruch auf Umwandlung besteht nicht, wenn das Gebrauchsmuster gemäß Artikel 22 Z. 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, auf Österreich übertragen wurde. Die §§ 1 bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, gelten sinngemäß. Ein in die Gebrauchsmusterrolle des Reichspatentamtes eingetragenes Gebrauchsmuster, dessen sechsjährige Schutzdauer am 27. April 1945 noch nicht abgelaufen war, kann auf Antrag in ein Patent nach Maßgabe des Patentgesetzes umgewandelt werden. In diesem Fall unterliegt der Gegenstand des Gebrauchsmusters dem durch das Patentgesetz vorgeschriebenen Vorprüfungs- und Aufgebotsverfahren, wobei als Anmeldungszeitpunkt der dem Gebrauchsmuster entsprechende Prioritätszeitpunkt zu gelten hat. Ein Anspruch auf Umwandlung besteht nicht, wenn das Gebrauchsmuster gemäß Artikel 22 Ziffer 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, auf Österreich übertragen wurde. Die Paragraphen eins bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, gelten sinngemäß.