§ 9 GOG 1945 Gefangenaufsichtsbeamte.

Gerichtsorganisationsgesetz 1945

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999

1. Die Verordnung des Justizministeriums vom 7. März 1914, J. M. V. Bl. Nr. 23, über das Dienstverhältnis der Aufseher der Gerichtshofgefängnisse und der Männerstrafanstalten (Allgemeine Dienstvorschrift über Gefangenaufseher). 1. Die Verordnung des Justizministeriums vom 7. März 1914, J. M. römisch fünf. Bl. Nr. 23, über das Dienstverhältnis der Aufseher der Gerichtshofgefängnisse und der Männerstrafanstalten (Allgemeine Dienstvorschrift über Gefangenaufseher).

2.Ziffer 2 Die Verordnung des Justizministeriums vom 7. März 1914, J. M. V. Bl. Nr. 24, über das Dienstverhältnis der Gefangenaufseherinnen der Gerichtshofgefängnisse (Allgemeine Dienstvorschrift für Gefangenaufseherinnen), insoweit sie nicht durch die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1924 und die auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen aufgehoben worden sind.Die Verordnung des Justizministeriums vom 7. März 1914, J. M. römisch fünf. Bl. Nr. 24, über das Dienstverhältnis der Gefangenaufseherinnen der Gerichtshofgefängnisse (Allgemeine Dienstvorschrift für Gefangenaufseherinnen), insoweit sie nicht durch die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1924 und die auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen aufgehoben worden sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999

1. Die Verordnung des Justizministeriums vom 7. März 1914, J. M. V. Bl. Nr. 23, über das Dienstverhältnis der Aufseher der Gerichtshofgefängnisse und der Männerstrafanstalten (Allgemeine Dienstvorschrift über Gefangenaufseher). 1. Die Verordnung des Justizministeriums vom 7. März 1914, J. M. römisch fünf. Bl. Nr. 23, über das Dienstverhältnis der Aufseher der Gerichtshofgefängnisse und der Männerstrafanstalten (Allgemeine Dienstvorschrift über Gefangenaufseher).

2.Ziffer 2 Die Verordnung des Justizministeriums vom 7. März 1914, J. M. V. Bl. Nr. 24, über das Dienstverhältnis der Gefangenaufseherinnen der Gerichtshofgefängnisse (Allgemeine Dienstvorschrift für Gefangenaufseherinnen), insoweit sie nicht durch die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1924 und die auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen aufgehoben worden sind.Die Verordnung des Justizministeriums vom 7. März 1914, J. M. römisch fünf. Bl. Nr. 24, über das Dienstverhältnis der Gefangenaufseherinnen der Gerichtshofgefängnisse (Allgemeine Dienstvorschrift für Gefangenaufseherinnen), insoweit sie nicht durch die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1924 und die auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen aufgehoben worden sind.

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