Art. 6 EGJN

Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1949 bis 31.12.9999

Unberührt bleiben:

  1. 1.Ziffer einsDie Vorschriften über den Wirkungskreis des Reichsgerichtes und über die Entscheidung von Competenzconflicten zwischen dem Verwaltungsgerichtshofe und den ordentlichen Gerichten;
  2. 2.Ziffer 2die Vorschriften des §. 3 des Gesetzes vom 5. März 1869, R. G. Bl. Nr. 27, betreffend die Haftung der Eisenbahnunternehmungen für die durch Ereignungen auf Eisenbahnen herbeigeführten körperlichen Verletzungen oder Tödtungen von Menschen;die Vorschriften des Paragraph 3, des Gesetzes vom 5. März 1869, R. G. Bl. Nr. 27, betreffend die Haftung der Eisenbahnunternehmungen für die durch Ereignungen auf Eisenbahnen herbeigeführten körperlichen Verletzungen oder Tödtungen von Menschen;
  3. 3.Ziffer 3die Vorschriften über die Gerichtsbarkeit in Elbeschiffahrtsangelegenheiten und insbesondere die Vorschriften des Hofkammerpräsidial-Decretes vom 2. December 1845, I. G. S. Nr. 912, und des mit Kundmachung des Oberlandesgerichtes in Böhmen vom 31. August 1868, Z 26694 (L. G. Bl. für Böhmen 1868, Nr. 24) verlautbarten Justizministerialerlasses vom 9. August 1868, Z 9132;die Vorschriften über die Gerichtsbarkeit in Elbeschiffahrtsangelegenheiten und insbesondere die Vorschriften des Hofkammerpräsidial-Decretes vom 2. December 1845, römisch eins. G. S. Nr. 912, und des mit Kundmachung des Oberlandesgerichtes in Böhmen vom 31. August 1868, Ziffer 26694, (L. G. Bl. für Böhmen 1868, Nr. 24) verlautbarten Justizministerialerlasses vom 9. August 1868, Ziffer 9132,;
  1. 5.Ziffer 5die Vorschrift des Artikels 315 des Handelsgesetzbuches über den Gerichtsstand für Klagen auf Verkauf zurückgehaltener Gegenstände;
  2. 6.Ziffer 6die Vorschriften des Justizministerialerlasses vom 21. August 1856, R. G. Bl. Nr. 150, über den Gerichtsstand der unehelichen und Findelkinder nach ihrem Austritte aus der Versorgung durch eine öffentliche Anstalt. Für Kinder, welche im Auslande wohnenden Personen in Pflege übergeben werden, bleibt jedoch das Gericht, in dessen Sprengel die Findelanstalt gelegen ist, zur Bestellung des Vormundes und zur Besorgung aller Geschäfte der Vormundschaftsbehörde zuständig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1949 bis 31.12.9999

Unberührt bleiben:

  1. 1.Ziffer einsDie Vorschriften über den Wirkungskreis des Reichsgerichtes und über die Entscheidung von Competenzconflicten zwischen dem Verwaltungsgerichtshofe und den ordentlichen Gerichten;
  2. 2.Ziffer 2die Vorschriften des §. 3 des Gesetzes vom 5. März 1869, R. G. Bl. Nr. 27, betreffend die Haftung der Eisenbahnunternehmungen für die durch Ereignungen auf Eisenbahnen herbeigeführten körperlichen Verletzungen oder Tödtungen von Menschen;die Vorschriften des Paragraph 3, des Gesetzes vom 5. März 1869, R. G. Bl. Nr. 27, betreffend die Haftung der Eisenbahnunternehmungen für die durch Ereignungen auf Eisenbahnen herbeigeführten körperlichen Verletzungen oder Tödtungen von Menschen;
  3. 3.Ziffer 3die Vorschriften über die Gerichtsbarkeit in Elbeschiffahrtsangelegenheiten und insbesondere die Vorschriften des Hofkammerpräsidial-Decretes vom 2. December 1845, I. G. S. Nr. 912, und des mit Kundmachung des Oberlandesgerichtes in Böhmen vom 31. August 1868, Z 26694 (L. G. Bl. für Böhmen 1868, Nr. 24) verlautbarten Justizministerialerlasses vom 9. August 1868, Z 9132;die Vorschriften über die Gerichtsbarkeit in Elbeschiffahrtsangelegenheiten und insbesondere die Vorschriften des Hofkammerpräsidial-Decretes vom 2. December 1845, römisch eins. G. S. Nr. 912, und des mit Kundmachung des Oberlandesgerichtes in Böhmen vom 31. August 1868, Ziffer 26694, (L. G. Bl. für Böhmen 1868, Nr. 24) verlautbarten Justizministerialerlasses vom 9. August 1868, Ziffer 9132,;
  1. 5.Ziffer 5die Vorschrift des Artikels 315 des Handelsgesetzbuches über den Gerichtsstand für Klagen auf Verkauf zurückgehaltener Gegenstände;
  2. 6.Ziffer 6die Vorschriften des Justizministerialerlasses vom 21. August 1856, R. G. Bl. Nr. 150, über den Gerichtsstand der unehelichen und Findelkinder nach ihrem Austritte aus der Versorgung durch eine öffentliche Anstalt. Für Kinder, welche im Auslande wohnenden Personen in Pflege übergeben werden, bleibt jedoch das Gericht, in dessen Sprengel die Findelanstalt gelegen ist, zur Bestellung des Vormundes und zur Besorgung aller Geschäfte der Vormundschaftsbehörde zuständig.

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