§ 4 Marken-ÜG. 1953 (weggefallen)

Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1969 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Nachgenannte, durch § 1 wieder in Kraft gesetzte österreichische Rechtsvorschriften sind mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 bis auf weiteres wie folgt abgeändert worden:Nachgenannte, durch Paragraph eins, wieder in Kraft gesetzte österreichische Rechtsvorschriften sind mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 bis auf weiteres wie folgt abgeändert worden:
    1. 1.Ziffer einsgegenstandslos; (BGBl. Nr. 103/1952.)gegenstandslos; Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1952,.)
    2. 2.Ziffer 2im § 22 f Abs. 1 des Markenschutzgesetzes wird die Frist von einem auf zwei Monate verlängert;im Paragraph 22, f Absatz eins, des Markenschutzgesetzes wird die Frist von einem auf zwei Monate verlängert;
    3. 3.Ziffer 3im § 22 o Abs. 1 des Markenschutzgesetzes wird die Frist von zwei Monaten auf sechs Monate verlängert. Die Bestimmung, wonach der Wiedereinsetzungsantrag spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, zu überreichen ist, entfällt. (BGBl. Nr. 210/1951, Artikel V Z. 3.)im Paragraph 22, o Absatz eins, des Markenschutzgesetzes wird die Frist von zwei Monaten auf sechs Monate verlängert. Die Bestimmung, wonach der Wiedereinsetzungsantrag spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, zu überreichen ist, entfällt. Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1951,, Artikel römisch fünf Ziffer 3,)
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 treten an einem vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Verordnungsweg festzusetzenden Tag wieder außer Kraft.Die Bestimmungen des Absatz eins, treten an einem vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Verordnungsweg festzusetzenden Tag wieder außer Kraft.
§ 4 Marken-ÜG. 1953 seit 30.09.1969 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.1969

In Kraft vom 19.04.1953 bis 30.09.1969
  1. (1)Absatz eins,Nachgenannte, durch § 1 wieder in Kraft gesetzte österreichische Rechtsvorschriften sind mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 bis auf weiteres wie folgt abgeändert worden:Nachgenannte, durch Paragraph eins, wieder in Kraft gesetzte österreichische Rechtsvorschriften sind mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 bis auf weiteres wie folgt abgeändert worden:
    1. 1.Ziffer einsgegenstandslos; (BGBl. Nr. 103/1952.)gegenstandslos; Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1952,.)
    2. 2.Ziffer 2im § 22 f Abs. 1 des Markenschutzgesetzes wird die Frist von einem auf zwei Monate verlängert;im Paragraph 22, f Absatz eins, des Markenschutzgesetzes wird die Frist von einem auf zwei Monate verlängert;
    3. 3.Ziffer 3im § 22 o Abs. 1 des Markenschutzgesetzes wird die Frist von zwei Monaten auf sechs Monate verlängert. Die Bestimmung, wonach der Wiedereinsetzungsantrag spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, zu überreichen ist, entfällt. (BGBl. Nr. 210/1951, Artikel V Z. 3.)im Paragraph 22, o Absatz eins, des Markenschutzgesetzes wird die Frist von zwei Monaten auf sechs Monate verlängert. Die Bestimmung, wonach der Wiedereinsetzungsantrag spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, zu überreichen ist, entfällt. Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1951,, Artikel römisch fünf Ziffer 3,)
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 treten an einem vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Verordnungsweg festzusetzenden Tag wieder außer Kraft.Die Bestimmungen des Absatz eins, treten an einem vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Verordnungsweg festzusetzenden Tag wieder außer Kraft.
§ 4 Marken-ÜG. 1953 seit 30.09.1969 weggefallen.

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