§ 13 Patent-ÜG. 1950

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1953 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Derjenige, der nach dem 12. März 1937 ein Gesuch um ein Erfindungspatent oder ein Gebrauchsmuster in einem anderen Land als in Österreich vorschriftsmäßig hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt zum Zweck der Hinterlegung in Österreich bis zu einem durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau festzusetzenden Tagzum 31. Dezember 1953 ein Prioritätsrecht. Demgemäß kann die nachher in der Republik Österreich bewirkte Hinterlegung durch inzwischen eingetretene Tatsachen, wie namentlich durch eine andere Hinterlegung, durch die Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausübung nicht unwirksam gemacht werden. Die Prioritätsfrist wird durch die Erstanmeldung in Lauf gesetzt.
  2. (2)Absatz 2,Diese Bestimmung gilt nur zugunsten von Angehörigen jener Staaten, welche im wesentlichen gleiche Begünstigungen österreichischen Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, einräumen.
  3. (3)Absatz 3,Gewährt jedoch einer dieser Staaten diese Begünstigung österreichischen Staatsbürgern oder solchen Anmeldern, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in einem geringeren als dem in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Umfang, so kann die gleiche Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden.Gewährt jedoch einer dieser Staaten diese Begünstigung österreichischen Staatsbürgern oder solchen Anmeldern, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in einem geringeren als dem in Absatz eins und 2 vorgesehenen Umfang, so kann die gleiche Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden.
  4. (4)Absatz 4,Durch eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit nach der Vorschrift der Abs. 2 und 3 die Prioritätsfristen zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert sind.Durch eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit nach der Vorschrift der Absatz 2 und 3 die Prioritätsfristen zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert sind.
  5. (5)Absatz 5,Die Bestimmungen des Abs. 1 finden für die in § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d und § 7 Abs. 1 angeführten Patente und Gebrauchsmuster sowie für die im § 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 angeführten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen keine Anwendung.Die Bestimmungen des Absatz eins, finden für die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Patente und Gebrauchsmuster sowie für die im Paragraph 8, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, angeführten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen keine Anwendung.

Stand vor dem 30.06.1953

In Kraft vom 28.07.1950 bis 30.06.1953
  1. (1)Absatz eins,Derjenige, der nach dem 12. März 1937 ein Gesuch um ein Erfindungspatent oder ein Gebrauchsmuster in einem anderen Land als in Österreich vorschriftsmäßig hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt zum Zweck der Hinterlegung in Österreich bis zu einem durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau festzusetzenden Tagzum 31. Dezember 1953 ein Prioritätsrecht. Demgemäß kann die nachher in der Republik Österreich bewirkte Hinterlegung durch inzwischen eingetretene Tatsachen, wie namentlich durch eine andere Hinterlegung, durch die Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausübung nicht unwirksam gemacht werden. Die Prioritätsfrist wird durch die Erstanmeldung in Lauf gesetzt.
  2. (2)Absatz 2,Diese Bestimmung gilt nur zugunsten von Angehörigen jener Staaten, welche im wesentlichen gleiche Begünstigungen österreichischen Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, einräumen.
  3. (3)Absatz 3,Gewährt jedoch einer dieser Staaten diese Begünstigung österreichischen Staatsbürgern oder solchen Anmeldern, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in einem geringeren als dem in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Umfang, so kann die gleiche Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden.Gewährt jedoch einer dieser Staaten diese Begünstigung österreichischen Staatsbürgern oder solchen Anmeldern, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in einem geringeren als dem in Absatz eins und 2 vorgesehenen Umfang, so kann die gleiche Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden.
  4. (4)Absatz 4,Durch eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit nach der Vorschrift der Abs. 2 und 3 die Prioritätsfristen zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert sind.Durch eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit nach der Vorschrift der Absatz 2 und 3 die Prioritätsfristen zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert sind.
  5. (5)Absatz 5,Die Bestimmungen des Abs. 1 finden für die in § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d und § 7 Abs. 1 angeführten Patente und Gebrauchsmuster sowie für die im § 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 angeführten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen keine Anwendung.Die Bestimmungen des Absatz eins, finden für die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Patente und Gebrauchsmuster sowie für die im Paragraph 8, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, angeführten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen keine Anwendung.

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