Art. 13 EGJN (weggefallen)

Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
Die ordentlichen Gerichte haben den Gewerbe- und den Schiedsgerichten, sowie den zur Entscheidung eines einzelnen Rechtsstreites bestellten Schiedsrichtern auf Ersuchen Rechtshilfe zu leisten, insofern das Ersuchen im Gesetze begründet, die vorzunehmende Amtshandlung gesetzlich zulässig und das ersuchte Gericht zu derselben zuständig ist (§Art. 37, Absatz 2 und 3 der Jurisdictionsnorm)13 EGJN seit 30.06.2006 weggefallen. Auf solche Ersuchen um Rechtshilfe haben überdies die Bestimmungen des §. 40 der Jurisdictionsnorm sinngemäß Anwendung zu finden.Die ordentlichen Gerichte haben den Gewerbe- und den Schiedsgerichten, sowie den zur Entscheidung eines einzelnen Rechtsstreites bestellten Schiedsrichtern auf Ersuchen Rechtshilfe zu leisten, insofern das Ersuchen im Gesetze begründet, die vorzunehmende Amtshandlung gesetzlich zulässig und das ersuchte Gericht zu derselben zuständig ist (Paragraph 37,, Absatz 2 und 3 der Jurisdictionsnorm). Auf solche Ersuchen um Rechtshilfe haben überdies die Bestimmungen des Paragraph 40, der Jurisdictionsnorm sinngemäß Anwendung zu finden.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2006
Die ordentlichen Gerichte haben den Gewerbe- und den Schiedsgerichten, sowie den zur Entscheidung eines einzelnen Rechtsstreites bestellten Schiedsrichtern auf Ersuchen Rechtshilfe zu leisten, insofern das Ersuchen im Gesetze begründet, die vorzunehmende Amtshandlung gesetzlich zulässig und das ersuchte Gericht zu derselben zuständig ist (§Art. 37, Absatz 2 und 3 der Jurisdictionsnorm)13 EGJN seit 30.06.2006 weggefallen. Auf solche Ersuchen um Rechtshilfe haben überdies die Bestimmungen des §. 40 der Jurisdictionsnorm sinngemäß Anwendung zu finden.Die ordentlichen Gerichte haben den Gewerbe- und den Schiedsgerichten, sowie den zur Entscheidung eines einzelnen Rechtsstreites bestellten Schiedsrichtern auf Ersuchen Rechtshilfe zu leisten, insofern das Ersuchen im Gesetze begründet, die vorzunehmende Amtshandlung gesetzlich zulässig und das ersuchte Gericht zu derselben zuständig ist (Paragraph 37,, Absatz 2 und 3 der Jurisdictionsnorm). Auf solche Ersuchen um Rechtshilfe haben überdies die Bestimmungen des Paragraph 40, der Jurisdictionsnorm sinngemäß Anwendung zu finden.

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