§ 4 NO 1945

Notariatsordnung 1945

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.1947 bis 31.12.9999

Für die Notare, die am 13. März 1938 österreichische Notare waren und das Amt noch am 27. April 1945 im GebietGebiete der Republik Österreich ausgeübt haben, gelten folgende Vorschriften:

  1. 1.Ziffer einsWenn der Notar zu dem im § 17 des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, genannten Personen gehört, ist das Amt erloschen;Wenn der Notar zu dem im Paragraph 17, des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, genannten Personen gehört, ist das Amt erloschen;
  2. 2.Ziffer 2(Verfassungsbestimmung) wenn der Notar zu den im § 4 des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört und nicht unter Zahl 1 einzureihen ist, ist das Amt als erloschen zu erklären, falls er nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde; andernfalls ist er im Amt zu bestätigen;(Verfassungsbestimmung) wenn der Notar zu den im Paragraph 4, des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört und nicht unter Zahl 1 einzureihen ist, ist das Amt als erloschen zu erklären, falls er nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde; andernfalls ist er im Amt zu bestätigen;
  3. 3.Ziffer 3wenn der Notar nicht zu den in § 4 und § 12 des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört, ist er im Amt zu bestätigen.wenn der Notar nicht zu den in Paragraph 4 und Paragraph 12, des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört, ist er im Amt zu bestätigen.
  4. 1.Ziffer einsDen belasteten Personen im Sinne des § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist die Tätigkeit als Notare oder in solchen oder ähnlichen Kanzleien verboten. Das Bundesministerium für Justiz hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.Den belasteten Personen im Sinne des Paragraph 17,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist die Tätigkeit als Notare oder in solchen oder ähnlichen Kanzleien verboten. Das Bundesministerium für Justiz hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  5. 2.Ziffer 2Minderbelastete Personen [§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947] sind gemäß den Bestimmungen des § 19, Abs. (1), lit. e, und Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 bis 30. April 1950 nicht berechtigt, den Beruf eines Notars auszuüben oder in solchen oder ähnlichen Kanzleien zu arbeiten. Das Bundesministerium für Justiz hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Nach dem 1. Mai 1950 kann eine solche Person wieder zum Notar bestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, in seiner am 13. März 1938 gültigen Fassung vorliegen; ein Anspruch auf eine bestimmte Notarstelle besteht jedoch nicht.Minderbelastete Personen [§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947] sind gemäß den Bestimmungen des Paragraph 19,, Abs. (1), Litera e,, und Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 bis 30. April 1950 nicht berechtigt, den Beruf eines Notars auszuüben oder in solchen oder ähnlichen Kanzleien zu arbeiten. Das Bundesministerium für Justiz hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Nach dem 1. Mai 1950 kann eine solche Person wieder zum Notar bestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, in seiner am 13. März 1938 gültigen Fassung vorliegen; ein Anspruch auf eine bestimmte Notarstelle besteht jedoch nicht.
  6. 3.Ziffer 3Notare, auf die die Bestimmungen der Z. 1 und 2 keine Anwendung finden, sind im Amte zu bestätigen.Notare, auf die die Bestimmungen der Ziffer eins und 2 keine Anwendung finden, sind im Amte zu bestätigen.

Stand vor dem 17.02.1947

In Kraft vom 09.08.1945 bis 17.02.1947

Für die Notare, die am 13. März 1938 österreichische Notare waren und das Amt noch am 27. April 1945 im GebietGebiete der Republik Österreich ausgeübt haben, gelten folgende Vorschriften:

  1. 1.Ziffer einsWenn der Notar zu dem im § 17 des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, genannten Personen gehört, ist das Amt erloschen;Wenn der Notar zu dem im Paragraph 17, des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, genannten Personen gehört, ist das Amt erloschen;
  2. 2.Ziffer 2(Verfassungsbestimmung) wenn der Notar zu den im § 4 des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört und nicht unter Zahl 1 einzureihen ist, ist das Amt als erloschen zu erklären, falls er nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde; andernfalls ist er im Amt zu bestätigen;(Verfassungsbestimmung) wenn der Notar zu den im Paragraph 4, des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört und nicht unter Zahl 1 einzureihen ist, ist das Amt als erloschen zu erklären, falls er nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde; andernfalls ist er im Amt zu bestätigen;
  3. 3.Ziffer 3wenn der Notar nicht zu den in § 4 und § 12 des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört, ist er im Amt zu bestätigen.wenn der Notar nicht zu den in Paragraph 4 und Paragraph 12, des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört, ist er im Amt zu bestätigen.
  4. 1.Ziffer einsDen belasteten Personen im Sinne des § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist die Tätigkeit als Notare oder in solchen oder ähnlichen Kanzleien verboten. Das Bundesministerium für Justiz hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.Den belasteten Personen im Sinne des Paragraph 17,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist die Tätigkeit als Notare oder in solchen oder ähnlichen Kanzleien verboten. Das Bundesministerium für Justiz hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  5. 2.Ziffer 2Minderbelastete Personen [§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947] sind gemäß den Bestimmungen des § 19, Abs. (1), lit. e, und Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 bis 30. April 1950 nicht berechtigt, den Beruf eines Notars auszuüben oder in solchen oder ähnlichen Kanzleien zu arbeiten. Das Bundesministerium für Justiz hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Nach dem 1. Mai 1950 kann eine solche Person wieder zum Notar bestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, in seiner am 13. März 1938 gültigen Fassung vorliegen; ein Anspruch auf eine bestimmte Notarstelle besteht jedoch nicht.Minderbelastete Personen [§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947] sind gemäß den Bestimmungen des Paragraph 19,, Abs. (1), Litera e,, und Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 bis 30. April 1950 nicht berechtigt, den Beruf eines Notars auszuüben oder in solchen oder ähnlichen Kanzleien zu arbeiten. Das Bundesministerium für Justiz hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Nach dem 1. Mai 1950 kann eine solche Person wieder zum Notar bestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, in seiner am 13. März 1938 gültigen Fassung vorliegen; ein Anspruch auf eine bestimmte Notarstelle besteht jedoch nicht.
  6. 3.Ziffer 3Notare, auf die die Bestimmungen der Z. 1 und 2 keine Anwendung finden, sind im Amte zu bestätigen.Notare, auf die die Bestimmungen der Ziffer eins und 2 keine Anwendung finden, sind im Amte zu bestätigen.

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